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Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Gericht ohne sachverständige Begutachtung keine Namensänderung und keine Veränderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz aussprechen kann.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die antragstellende Person ist in rechtlicher Hinsicht ein Mann. Sie beantragte, rechtsverbindlich einen weiblichen Vornamen zu führen und als dem weiblichen statt dem männlichen
Der Antrag blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm verwies darauf, dass das
Das vom
Das Oberlandesgericht folge insoweit der - immer noch aktuellen - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011. Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sei es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen. Es gelte, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und eine Änderung des Personenstandes nur dann zuzulassen, wenn dafür tragfähige Gründe vorlägen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden.
Deswegen sei es nicht unzumutbar, wenn das Gesetz zur Änderung der rechtlichen Zuordnung zum nachhaltig empfundenen
Angesichts der Bedeutung des Verfahrens für das weitere Leben der antragstellenden Person sei es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber für ein erfolgreiches Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nicht nur die Preisgabe der inneren Verfasstheit gegenüber dem erkennenden Gericht verlange. Der Gesetzgeber könne insoweit auch die eingehende fachkundige Erfassung und Beurteilung nach objektivierbaren Kriterien durch besonders befähigte Sachverständige verlangen, die als gerichtlich bestellte Sachverständige im Übrigen in gleicher Weise zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet seien wie die erkennenden Richter.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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