wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22.02.2017
15 W 2/17 -

Rechtswirksame Änderung des Geschlechts darf nicht ohne Begutachtung erfolgen

Gutachten können nicht durch Selbsteinschätzung der antragstellenden Person ersetzt werden

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Gericht ohne sachverständige Begutachtung keine Namensänderung und keine Veränderung der Geschlechts­zugehörigkeit nach dem Trans­sexuellen­gesetz aussprechen kann.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die antragstellende Person ist in rechtlicher Hinsicht ein Mann. Sie beantragte, rechtsverbindlich einen weiblichen Vornamen zu führen und als dem weiblichen statt dem männlichen Geschlecht zugehörig angesehen zu werden. Eine sachverständige Begutachtung lehnte sie ab, da sie die Vorschriften des Transsexuellengesetzes, die ein Sachverständigengutachten voraussetzt, für verfassungswidrig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention für unvereinbar hält.

Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit nur nach Erstattung zweier Sachverständigengutachten zulässig

Der Antrag blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm verwies darauf, dass das Transsexuellengesetz eine Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit nur nach der Erstattung von zwei Sachverständigengutachten zulasse. Die Begutachtung habe der Gesetzgeber als zwingende Voraussetzung für eine antragsentsprechende Entscheidung normiert. Die Gutachten könnten nicht durch eine Selbsteinschätzung der antragstellenden Person ersetzt werden. Sie müssten zu der Frage Stellung nehmen, ob sich das Zugehörigkeitsempfinden der antragstellenden Person mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern werde und ob die Person seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang stehe, ihren transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben.

Keine Verletzung von Grundrechten durch Vorgaben des Transsexuellengesetzes

Das vom Transsexuellengesetz vorgeschriebene Einholen von zwei Sachverständigengutachten sei nicht verfassungswidrig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Die dem Transsexuellengesetz zugrunde liegende gesetzgeberische Entscheidung verletze keine Grundrechte.

Änderung des Personenstandes bedarf tragfähiger Gründe

Das Oberlandesgericht folge insoweit der - immer noch aktuellen - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011. Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sei es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen. Es gelte, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und eine Änderung des Personenstandes nur dann zuzulassen, wenn dafür tragfähige Gründe vorlägen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden.

Begutachtung durch zwei Sachverständige nicht unzumutbar

Deswegen sei es nicht unzumutbar, wenn das Gesetz zur Änderung der rechtlichen Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht die Begutachtung durch zwei Sachverständige fordere. Die durch die Begutachtungen für die antragstellende Person unweigerlich entstehenden Belastungen, auch in Form der Notwendigkeit nicht nur persönlichste, sondern intimste Erlebnisse, Gedanken, Grundüberzeugungen offenzulegen, verletzten ihre Grundrechte nicht. Bei Verfahren nach dem Transsexuellengesetz ergebe sich schon aus dem Gegenstand des Verfahrens, dass gerade die innere Verfasstheit und das Selbsterleben der antragstellenden Person zu behandeln seien.

Sachverständige und erkennende Richter zur Verschwiegenheit verpflichtet

Angesichts der Bedeutung des Verfahrens für das weitere Leben der antragstellenden Person sei es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber für ein erfolgreiches Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nicht nur die Preisgabe der inneren Verfasstheit gegenüber dem erkennenden Gericht verlange. Der Gesetzgeber könne insoweit auch die eingehende fachkundige Erfassung und Beurteilung nach objektivierbaren Kriterien durch besonders befähigte Sachverständige verlangen, die als gerichtlich bestellte Sachverständige im Übrigen in gleicher Weise zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet seien wie die erkennenden Richter.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Hamm_15-W-217_Rechtswirksame-Aenderung-des-Geschlechts-darf-nicht-ohne-Begutachtung-erfolgen~N24143

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24143 Dokument-Nr. 24143

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.