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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.12.2012
1 BvR 502/09 -

BVerfG lehnt Entscheidung über Verfassungsgemäßheit des biometrischen Reisepasses ab

Ablehnung wegen mangelnder Begründung der Verfassungsbeschwerde

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung über die Verfassungsgemäßheit des biometrischen Reisepasses abgelehnt, da die Verfassungsbeschwerde keine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung aufgewiesen hatte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Schriftstellerin und ein Rechtsanwalt wendeten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den neuen biometrischen Reisepass. Dieser enthalte auf einem Chip gespeichert Lichtbild und Fingerabdrücke des Passinhabers (§ 4 Abs. 3 und 4 Passgesetz). Die Beschwerdeführer meinten, dass dadurch unverhältnismäßig in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) eingegriffen werde. Sie befürchteten einen Datenmissbrauch und eine eventuelle Speicherung der Daten in einer Fahndungsdatenbank.

Verfassungsbeschwerde war unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie keine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung aufgewiesen habe. Dabei habe das Gericht nicht verkannt, dass der biometrische Reisepass grundrechtlich und unionsrechtlich problematisch sein könnte.

Beschwerdeführer gingen ungenügend auf angebliche Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs ein

Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass die Beschwerdeführer ungenügend die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründet haben. Das Passgesetz weise einige Vorschriften zum Datenschutz auf (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 16 Abs. 2 und § 16 a PaßG). Auf diese Vorschriften seien die Beschwerdeführer aber nicht eingegangen. Ebenso habe jeder Vortrag dazu gefehlt, warum diese Vorschriften einzeln oder in ihrem Zusammenspiel nicht geeignet seien sollen, die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen. Entscheidend für die Verhältnismäßigkeit seien aber die Vorschriften, die die Nutzung der Daten regeln. Denn werden die Voraussetzungen für die Datenverwendung und deren Umfang eng begrenzt, sei ein Eingriff, auch wenn er besonders schwer wiege, verhältnismäßig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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