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Eine polizeiliche Ingewahrsamnahme zur Feststellung seiner Identität und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist dann unzulässig, wenn sich der Beschuldigte bereits vor Ort ausweisen und somit überprüft werden konnte. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall betraten die Beschwerdeführer zusammen mit einer Gruppe von etwa 100 Personen aus dem Umfeld der so genannten Bauwagenszene ohne Erlaubnis ein Grundstück, um das Gelände als neuen Wohnsitz und Abstellort für mehrere mitgeführte Bauwagen zu nutzen. Nachdem gegen sie seitens der Grundstückseigentümerin Strafantrag gestellt worden war, stellte die
Die Anträge der Beschwerdeführer auf gerichtliche Feststellung, dass Grund, Dauer und Durchführung der Freiheitsentziehung rechtswidrig waren, hatten im Berufungsverfahren vor dem Landgericht bzw. bereits vor dem Amtsgericht keinen Erfolg. Das Festhalten der Beschwerdeführer sei gemäß § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO zur Feststellung ihrer Identität jedenfalls bis zur Vorlage ihrer Personalausweise rechtmäßig gewesen. Ihre daran anschließende Verbringung zu den Polizeidienststellen zur Anfertigung von Lichtbildern finde ihre gesetzliche Grundlage in § 81 b Alt. 1 StPO. Für eine eindeutige Beweisführung sei es erforderlich gewesen, das tatsächliche damalige Aussehen der Beschwerdeführer zu dokumentieren. Die Dauer der
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die fachgerichtlichen Beschlüsse, soweit sie die Maßnahmen der Polizeibehörden auch nach Vorlage und Überprüfung der Ausweispapiere für rechtmäßig erklären, die Beschwerdeführer insbesondere in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzen. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Beschlüsse aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung an das Landgericht bzw. Amtsgericht zurückverwiesen.
Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die fachgerichtlichen Beschlüsse genügen nicht den Anforderungen, die sich unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. Denn die von den Fachgerichten für rechtmäßig erklärten polizeilichen Maßnahmen erweisen sich, unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage sie ergangen sind, nicht als erforderlich zur Erreichung des angestrebten Zwecks.
Die Vorschrift des § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO lässt ein Festhalten zur Identitätsfeststellung nur zu, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Als gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots stellt die Vorschrift sicher, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt, wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist. So verhielt es sich hier nicht. Die Beschwerdeführer hatten sich vor Ort mit Ausweispapieren ausgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausweise gefälscht waren oder die Personen nicht mit dem Ausweisinhaber übereinstimmten, sind nicht ersichtlich. Daher ist - insbesondere im Hinblick auf das verfassungsrechtlich fundierte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen bloßer Identitätsfeststellung und weiterem Festhalten - davon auszugehen, dass es den Polizeibeamten möglich war, die Identität vor Ort hinreichend sicher festzustellen. Ein Festhalten aus reinen Praktikabilitätserwägungen vermag die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht zu begründen.
Auch ein Festhalten der Beschwerdeführer auf der Grundlage von § 81 b Alt. 2 StPO war unverhältnismäßig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass trotz eindeutig festgestellter Identität der Beschwerdeführer die Erinnerung der einzelnen Polizisten als Zeugen vor Gericht aufgrund der Vielzahl an Personen ohne weitere Fotos nicht hinreichend gewährleistet gewesen wäre und es als Erinnerungsstütze noch ein Bedürfnis nach weiteren Beweismitteln gab, rechtfertigt dies nicht ein stundenlanges Festhalten und Einsperren. Zwar kann die Masse der zu bearbeitenden Fälle eine organisatorisch nicht vermeidbare und mäßige Wartezeit sowie ein Verbringen an andere Polizeidienststellen zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen jedenfalls bei hinreichend gewichtigen Straftaten rechtfertigen. Hier sind die Beschwerdeführer jedoch erst nach mehreren Stunden im Polizeipräsidium lediglich insoweit erkennungsdienstlich erfasst worden, dass von ihnen wenige einfache Fotoaufnahmen angefertigt wurden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen hätte es daher zur Annahme der Erforderlichkeit der mehrstündigen
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer zudem in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 2 GG. Danach ist die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung allein dem Richter vorbehalten, die spätestens unverzüglich nach Beginn der Freiheitsentziehung zu treffen ist. Das Einsperren der Beschwerdeführer in Gewahrsamszellen sowie das Verbringen dorthin stellen eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG und nicht lediglich eine Freiheitsbeschränkung dar. Anders als im Regelfall von § 81 b StPO wurden die Beschwerdeführer nicht allein zur Dienststelle verbracht und umgehend erkennungsdienstlich behandelt, sondern zunächst über einen Zeitraum von mehreren Stunden allein verwahrt. Bei der gebotenen Qualifikation der Maßnahme als Freiheitsentziehung hätten sich die Fachgerichte mit der Frage der Notwendigkeit der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung, mit den hierzu getroffenen organisatorischen Voraussetzungen sowie mit den Maßnahmen im Einzelfall befassen müssen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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