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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Einführung einer Mindestmenge von Versorgungsfällen bei der Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen mit höchstem Risiko als Mittel der Qualitätssicherung wendet. Die klagenden Betreiber von Krankenhäusern, die eine Verbesserung der Versorgungsqualität durch die Neuregelung in Frage stellen, haben nicht hinreichend konkret dargetan, dass sie beschwerdebefugt sind.
Die Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens sind Betreiber von Krankenhäusern mit sogenannten Level-1-Perinatalzentren, die teils in kirchlicher, teils in kommunaler Trägerschaft stehen. Allein Krankenhäuser mit Perinatalzentren des Level 1 sind nach einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss vorgesehenen Konzept für die Krankenhausbehandlung von Früh- und Neugeborenen mit höchstem Risiko zuständig (insbesondere für Frühgeborene mit einem geschätzten Geburtsgewicht von unter 1250 Gramm oder einem Alter von weniger als der 29. Schwangerschaftswoche). Zur Qualitätssicherung bei der Krankenhausbehandlung kann der Gemeinsame Bundesausschuss im Beschlusswege für zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbindliche Regelungen erlassen. Im Jahr 2010 legte der Gemeinsame Bundesausschuss für Level-1-Zentren eine verbindliche Mindestmenge von 14 Level-1-Geburten pro Jahr fest. Wird die festgelegte Mindestmenge voraussichtlich nicht erreicht, dürfen die Krankenhäuser entsprechende Leistungen nicht bewirken. Tun sie es dennoch, steht ihnen kein Vergütungsanspruch zu.
Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin erfolglos Klage gegen die Einführung der Mindestmenge. Mit ihrer
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die
Für die Beschwerdeführer in kommunaler Trägerschaft ergibt sich die fehlende Beschwerdebefugnis bereits daraus, dass sie sich überwiegend in öffentlicher Hand befinden und daher nicht grundrechtsfähig sind. Vor allem aber ist nicht hinreichend dargetan, dass die Beschwerdeführer durch die Festsetzung der Mindestmenge von jährlich 14 Level-1-Geburten gegenwärtig in ihren materiellen Grundrechten verletzt sein könnten. Zur Zulässigkeit der
Diesen Maßstäben wird die Begründung der
Eine Verletzung im grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch die angegriffenen Entscheidungen ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die Beschwerdeführer machen nicht deutlich, warum in der Feststellung von Tatsachen durch das Bundessozialgericht ein Verstoß gegen dieses Recht liegen soll. Sie setzen sich weder näher mit dem Begriff der generellen Tatsache, die das Revisionsgericht zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung anerkanntermaßen selbst feststellen kann, noch damit auseinander, warum im konkreten Fall die Willkürgrenze überschritten sein könnte. Zudem ist weder die Rüge, ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter ergebe sich aus der fehlenden Vorlage an den Großen Senat des Bundessozialgerichts, noch der Vorwurf, das Landessozialgericht habe gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßen, hinreichend substantiiert dargetan.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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