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Nachdem das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg schon am 26. Januar 2011 im Rahmen von Eilverfahren die Erhöhung der Mindestmengen für die Versorgung Frühgeborener gestoppt hatte, hat es nun auch im Klageverfahren entschieden, dass die Erhöhung der Mindestmenge von 14 auf 30 rechtswidrig und damit nichtig ist.
Mindestmengen für stationäre Krankenhausleistungen dienen nach der gesetzgeberischen Intention der Qualitätssicherung. Es gibt sie z.B. im Bereich der Leber- und Nierentransplantation sowie der Knieprothetik. Wird ein Krankenhaus die auf ein Jahr bezogene Mindestmenge voraussichtlich nicht erreichen, darf es die Leistung nicht erbringen.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) eine Mindestmenge von 14 für die stationäre Behandlung Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht von unter 1.250 Gramm eingeführt. Durch Beschluss vom 17. Juni 2010 erhöhte er diese Mindestmenge mit Wirkung vom 1. Januar 2011 auf 30.
Zu verhandeln war über die Klagen von 41 deutschen Krankenhäusern aus neun Bundesländern (darunter je zwei aus Berlin und Brandenburg, 15 aus Baden-Württemberg und 14 aus Nordrhein-Westfalen), die derzeit noch die Versorgung Frühgeborener mit einem Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm anbieten (Perinatalzentren des Level 1) und sich gegen die beabsichtigte Zentralisierung der Versorgung wenden.
Zur Begründung der stattgebenden Urteile hat der Vorsitzende Richter des 7. Senats im Wesentlichen ausgeführt:
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung der Mindestmenge lägen nicht vor. Die vom Gesetz geforderte "besondere" Abhängigkeit der Leistungsqualität von der Leistungsmenge sei nicht hinreichend belegt. Entscheidend hierfür sei vor allem die Würdigung eines Gutachtens, das das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) im Auftrage des GBA im August 2008 vorgelegt habe. Die Aussagen des IQWiG, das auf gesetzlicher Grundlage tätig werde, besäßen in besonderem Maße die Gewähr der Richtigkeit. Es habe in seinem Gutachten betont, dass kausale Zusammenhänge zwischen Leistungsmengen und Leistungsqualität im Bereich der Versorgung Frühgeborener nicht nachweisbar seien. Unabhängig davon sei der Bezug der Mindestmenge zur Gruppe der Frühgeborenen unter 1.250 Gramm willkürlich; nicht nachvollziehbar sei, warum der GBA nämlich gleichzeitig jegliche Mindestmenge für die Versorgung von Frühgeborenen mit einem Geburtsgewicht zwischen 1.250 und 1.500 Gramm aufgegeben habe.
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt z.B. in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV übernommen werden. Außerdem erlässt der GBA Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung im Bereich der vertrags-ärztlichen Versorgung und der Krankenhausbehandlung. § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V als Rechtsgrundlage der im Verfahren streitigen Mindestmenge lautet: Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich einheitlich für alle Patienten auch Beschlüsse über (2.) einen Katalog planbarer Leistungen nach den §§ 17 und 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist sowie Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus und Ausnahmetatbestände.
Nach § 29 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist es bundesweit ausschließlich zuständig u.a. für Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2011
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (pm/pt)
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