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Allein durch die bloße Möglichkeit einer Überwachung des Mieters mittels funkbasierter Rauchwarnmelder wird noch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich ein Vermieter auf die Vorteile von funkbasierten Rauchwarnmelder berufen darf. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung weigerte sich, den Einbau eines funkbasierten Rauchwarnmelders zu dulden. Er befürchtete, dass durch Ultraschallsensoren und Infrarottechnologie Bewegungsprofile von Personen erstellt werden könnten, die sich in seiner Wohnung aufhielten. Zudem sei seiner Meinung nach die Aufzeichnung von Gesprächen möglich gewesen. Die Vermieterin entgegnete dem, dass durch das Funksystem lediglich eine Fernwartung ermöglicht werden sollte und erhob schließlich Klage auf
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Köln gaben der Duldungsklage der Vermieterin statt. Der Mieter sei gemäß § 555 d Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen, den Einbau der
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Seiner Auffassung nach habe sich der Mieter mit dem Inhalt des landgerichtlichen Urteils nicht ausreichend auseinandergesetzt. Es sei nicht deutlich geworden, inwieweit durch das Urteil das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Unverletzlichkeit der Wohnung verletzt worden sei. Es habe nicht genügt, sich lediglich auf die Möglichkeit der Manipulation der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22212
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