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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.03.2008
1 BvR 282/01 -

BVerfG: Einschränkung der Bildbericht­erstattung über eine Gerichtsverhandlung aufgrund einer Pool-Lösung verfassungsgemäß

Keine Verletzung des Grundrechts auf Pressefreiheit und keine Ungleichbehandlung

Beschränkt das Gericht die Bildbericht­erstattung über eine Gerichtsverhandlung durch eine sogenannte Pool-Lösung, so liegt darin keine Verletzung des Grundrechts auf Pressefreiheit. Ebenso liegt keine Ungleichbehandlung vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein freier Journalist einen Presseplatz zu einer Strafverhandlung. Während des Prozesses wurde bekannt, dass der damalige Außenminister Joschka Fischer als Zeuge vernommen werden sollte. Aufgrund des dadurch entstandenen verstärkten Medieninteresses, ordnete das Gericht für diesen Verhandlungstag eine Pool-Lösung an. Diese sah vor, als Poolführer für Fotoaufnahmen drei führende Nachrichtenagenturen einzusetzen. Nur diesen war es gestattet, im Gerichtssaal und im Gerichtsgebäude Fotoaufnahmen zu machen. Zugleich vereinbarte das Gericht mit den Poolführern, dass sie jedem interessierten Medienunternehmen kostenlos oder gegen Kostenbeteiligung ihre aufgenommenen Bilder zur Verfügung stellen. Erforderlich war jedoch, dass sich der Interessierte selbst für eine Mitgliedschaft im Pool bemühen musste. Zudem musste derjenige, der die Bilder weiterveräußern wollte, den Poolführer an dem Honorar in angemessener Weise beteiligen. Der Journalist wurde schließlich am besagten Verhandlungstag nur als Zuhörer zugelassen. Fotos durfte er nicht aufnehmen. Er sah darin eine Verletzung des Grundrechts auf Pressefreiheit und eine Ungleichbehandlung. Er legte daher Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung ein.

Keine Verletzung des Grundrechts auf Pressefreiheit

Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen den Journalisten. Die Anordnung der Pool-Lösung habe nicht das Grundrecht auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verletzt. Das Gericht habe angesichts des zu erwartenden großen Andrangs von Medienvertretern die Bildberichterstattung durch die sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG einschränken dürfen. Denn die Anwesenheit von Bildberichterstattern könne wesentlich stärker den Ablauf der Verhandlung stören als die Anwesenheit von Wortberichterstattern. Die Anordnung einer Pool-Lösung sei gegenüber dem vollständigen Ausschluss der Bildberichterstattung ein grundsätzlich geeignetes und milderes Mittel, um einer Störung der Verhandlung entgegenzuwirken. Das Gericht müsse nur sicherstellen, dass jeder an der Berichterstattung interessierte Journalist, die von den Poolführern aufgenommenen Bilder, kostenlos oder gegen Kostenbeteiligung zur Verfügung stehen. Dies sei hier der Fall gewesen. Darüber hinaus sei nicht zu beanstanden gewesen, dass das Gericht wegen des besonderen Medienandrangs, die ursprünglich nach zeitlicher Priorität vorgesehene Platzvergabe, nachträglich auf eine Pool-Regelung umstellte.

Ungleichbehandlung lag nicht vor

Des Weiteren habe nach Auffassung der Verfassungsrichter aufgrund der Pool-Lösung keine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vorgelegen. Durch die Vereinbarung, dass allen interessierten Medienvertretern kostenlos oder gegen Kostenbeteiligung das Bildmaterial zur Verfügung gestellt werden sollte, habe ein diskriminierungsfreier Zugang vorgelegen. Nicht zu beanstanden sei dabei gewesen, dass der interessierte Medienvertreter zumindest selbst ernsthaft versuchen sollte, eine Mitgliedschaft im Pool zu erhalten und den Poolführer im Falle einer entgeltlichen Weiterveräußerung der Bilder an dem Honorar in angemessener Weise teilhaben zu lassen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2008, 497Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2008, Seite: 497
  • NJW-RR 2008, 1069Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 1069

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