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Die stufenweise Abschaffung des Sterbegeldes durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist zulässig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist eine Zusatzversorgungseinrichtung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und hat die Aufgabe, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der an ihr beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Bis zum 31. Dezember 2001 stand nach der alten Satzung der VBL Angehörigen beim Tod von Versorgungsrentenberechtigten ein Anspruch auf
Der Beschwerdeführer war bei der VBL pflichtversichert. Seit 1999 bezieht er von ihr betriebliche
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer. Er sieht sich durch den stufenweisen Wegfall des Sterbegeldes in seinem Eigentumsrecht und seiner wirtschaftlichen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Regelung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der stufenweise Wegfall des Anspruchs auf
Die grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung ist hier nicht ausnahmsweise unzulässig. Zwar war ein Vertrauen in die jahrzehntelange Tradition des Sterbegeldanspruchs durchaus berechtigt. Doch enthielt die alte Satzung der VBL einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt, weshalb die Inhaber der Anwartschaften mit einer Neuregelung rechnen mussten und diese berücksichtigen konnten. Zudem ist in Anwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt. Das Vertrauen auf den Fortbestand von Sterbegeldanwartschaften ist deswegen nicht schutzwürdiger als das mit der Regelung des stufenweisen Wegfalls verfolgte Anliegen. Die Neuregelung dient der finanziellen Konsolidierung der VBL und damit der Zukunftssicherung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12149
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