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Wer als Partner eines Prominenten seine Beziehung den Medien bekannt macht, muss hinnehmen, dass Bilder von ihm veröffentlicht werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und ein entsprechende Verfassungsbeschwerde der neuen Lebensgefährtin von Uschi Glas Ex-Mann Bernd Tewaag nicht zur Entscheidung angenommen. Bernd Tewaag und seine neue Partnerin hatten sich Anfang 2003 gemeinsam bei einer Filmpreisverleihung in München gezeigt. Das Bundesverfassungsgericht wertete dies als freiwillige Mitveranlassung einer auf die Privatsphäre bezogenen Berichterstattung. Mit dieser Entscheidung bestätigte das BVerfG eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte bereits die Veröffentlichung der Fotos gestattet und eine Unterlassungsklage vom Tewaags Freundin abgewiesen.
Anfang des Jahres 2002 hatte sich zwischen der Beschwerdeführerin, die bis dahin in keiner Weise in das Blickfeld der Medienöffentlichkeit getreten war, und dem Ehemann einer prominenten Schauspielerin eine Liebesbeziehung entwickelt. Im Februar 2002 veröffentlichte die
Noch während der gegen diese Entscheidungen anhängigen Rechtsmittelverfahren suchte die Beschwerdeführerin im Januar 2003 zusammen mit ihrem Partner eine Veranstaltung zur Verleihung eines Film- und Videopreises auf, die regelmäßig ein erhebliches Medieninteresse auf sich zieht. Bei dieser Gelegenheit wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Partner in einer kurzen Stellungnahme einem Mitarbeiter einer auf dem Gebiet der Unterhaltungspresse führenden Tageszeitung als seine neue Lebensgefährtin vorgestellt. Die Beschwerdeführerin nahm diese Stellungnahme ihres Partners hin und duldete ferner die Anfertigung von Lichtbildern, welche sie zusammen mit ihrem Partner zeigen.
Im Hinblick auf diesen Auftritt der Beschwerdeführerin wiesen das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof die Unterlassungsklagen der Beschwerdeführerin zum überwiegenden Teil ab. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Erwägungen, mit denen die Gerichte den Medienberichterstattern den Schutz des Grundrechts der Pressefreiheit zugebilligt und den von ihnen verfolgten Informationsinteressen bei der Abwägung Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeitsschutzes eingeräumt haben, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere haben die Gerichte die Belange des Schutzes des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin mit dem vollen ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte den Auftritt der Beschwerdeführerin im Januar 2003 als freiwillige Mitveranlassung einer auf ihre
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 85/06 des BVerfG vom 28.09.2006
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Dokument-Nr. 3118
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