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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2004
VI ZR 291/03, VI ZR 292/03, VI ZR 293/03 -

Bundesgerichtshof zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann von Uschi Glas

Die Klägerin unterhält seit 2001 eine Beziehung zu dem seinerzeitigen Ehemann der Schauspielerin Uschi Glas, Bernd Tewaag. Über diese Beziehung und die Krise der - inzwischen geschiedenen - Ehe Glas/Tewaag wurde in der Presse umfangreich berichtet. Die Klägerin nimmt die beklagten Verleger der Zeitschriften DAS NEUE, SUPER ILLU und FREIZEIT REVUE auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung verschiedener Fotos in Anspruch. Einige Fotos stellen die Klägerin bei einem Spaziergang mit Bernd Tewaag dar. Ein anderes zeigt sie vor einem Verkaufsstand, in dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht. Im übrigen handelt es sich um neutrale Portraitfotos.

Die Klagen hatten beim Landgericht Erfolg. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufungen der Beklagten weitgehend abgewiesen. Den von der Klägerin eingelegten Revisionen hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs teilweise stattgegeben.

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Diese fehlte hier. Die Bildberichterstattung über eine Person kann nach den §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes aber auch ohne Einwilligung zulässig sein, wenn über ein zeitgeschichtliches Ereignis berichtet wird. Dabei muß allerdings das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Interesse des Abgebildeten daran, daß sein Privatleben nicht in der Öffentlichkeit dargestellt wird, überwiegen.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts durften die Fotos zunächst nicht veröffentlicht werden, weil die Klägerin ein Recht auf Privatheit hatte. Ein Erfolg der Klage auf Unterlassung erneuter Veröffentlichung setzt aber voraus, daß die Klägerin dadurch weiter in ihren Rechten verletzt wird. Das Berufungsgericht hat dies für alle jetzt noch beanstandeten Fotos verneint, weil Bernd Tewaag und die Klägerin sich vor der Presse zu ihrer Beziehung bekannt und in diesem Zusammenhang auch hätten abbilden lassen. Wenn die Klägerin ihre persönlichen Verhältnisse selbst in die Öffentlichkeit trage, könne sie sich nicht darauf berufen, anonym bleiben zu wollen. Unter diesen Umständen dürften die neutralen Fotos und diejenigen, die die Klägerin mit Bernd Tewaag zeigten, jedenfalls solange veröffentlicht werden, wie das Interesse an der Trennung Glas/Tewaag anhalte.

Der Bundesgerichtshof hat dies nur teilweise gebilligt. Er hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, daß bei einem Unterlassungsanspruch die Wiederholungsgefahr nur dann bejaht werden kann, wenn die wiederholte Handlung rechtswidrig ist. Soweit die Klägerin ihre privaten Angelegenheiten selbst der Presse zugänglich gemacht hat, muß sie hinnehmen, daß hierüber berichtet wird. Danach erweist sich die Veröffentlichung sowohl der Portraitfotos als auch des Fotos, das die Klägerin vor ihrem Verkaufsstand zeigt, als derzeit zulässig. Anders verhält es sich mit den Fotos von dem Spaziergang. Diese zeigen die Klägerin in einer privaten Situation und zudem zu einem Zeitpunkt, zu dem sie ihr Privatleben noch nicht preisgegeben hatte.

Siehe nachfolgend auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 21.08.2006: Medien dürfen Bilder von Freundin eines Prominenten veröffentlichen

der Leitsatz

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 (Ah), § 1004; KUG § 22, § 23 Abs. 1 Nr. 1

Die Presse darf ein Foto, das die abgebildete Person in einer privaten Situation zeigt und dessen Veröffentlichung zunächst rechtswidrig war, nicht schon deshalb ohne Einwilligung des Abgebildeten erneut veröffentlichen, weil dieser inzwischen Informationen über sein Privatleben teilweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat.

(Leitsatz zum Aktenzeichen VI ZR 292/03)

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Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 116/2004 des BGH vom 19.10.2004

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