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Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den Eingliederungsbeitrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 46 Abs. 4 SGB II sind unzulässig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist neben den kommunalen Trägern die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Sie ist u.a. für die meisten Eingliederungsleistungen (§§ 16 ff. SGB II) zuständig. Soweit die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden, trägt die Aufwendungen einschließlich der Mittel für Eingliederungsleistungen und der Verwaltungskosten gemäß § 46 Abs. 1 SGB II grundsätzlich der Bund. Jedoch bestimmt § 46 Abs. 4 SGB II eine Kostenbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit dergestalt, dass diese an den Bund einen Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der Aufwendungen entrichtet, die der Bund jährlich für die Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten zu tragen hat. Diese Regelung führte im Jahr 2008 bei der Bundesagentur für Arbeit zu Ausgaben in Höhe von rund 4,6 Milliarden Euro; für 2009 war eine Belastung von etwa 4,9 Milliarden Euro prognostiziert.
Die Bundesagentur für Arbeit ihrerseits wird nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sowohl durch
Die Beschwerdeführer sind zum einen Gesellschaften, die als
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig sind.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Eine
Adressat der in § 46 Abs. 4 SGB II angeordneten Zahlungspflicht, die ausschließlich mit den Verfassungsbeschwerden angegriffen wird, ist allein die Bundesagentur für Arbeit. Eine hinreichend enge Beziehung zwischen § 46 Abs. 4 SGB II und einer ihnen zustehenden Grundrechtsposition haben die Beschwerdeführer nicht dargelegt. Soweit sie sich auf einen aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Anspruch auf sachgerechte beziehungsweise den Zwecken der
Auch der Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG greift nicht. Zwar fallen in der Sozialversicherung vermögensrechtliche Positionen, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und zudem der Existenzsicherung dienen, wie z. B. die Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld, in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG. Die von den Versicherten geleisteten
Die Beschwerdeführer sind auch als Beitragszahler nicht direkt selbst betroffen. Der für die verfassungsrechtliche Bewertung insoweit maßgebliche Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beitragszahler wird erst durch die Erhebung ihrer
Darüber hinaus steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Den Beschwerdeführern ist es zumutbar, die von ihnen gerügten Grundrechtsverletzungen durch § 46 Abs. 4 SGB II in sozialgerichtlichen Klageverfahren geltend zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Beitragspflichtiger mit einer sozialgerichtlichen Klage geltend machen, dass die gegen ihn festgesetzten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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