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Der "Aussteuerungsbetrag", den die Bundesagentur für Arbeit seit 2005 an den Bund abführen musste, sowie der ähnlich konzipierte "Eingliederungsbeitrag", der den Aussteuerungsbeitrag seit 2008 ersetzt hat (beide gemäß § 46 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch), sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor. Zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu diesen Instrumenten, die Zahlungen in insgesamt zweistelliger Milliardenhöhe zum Gegenstand haben, kam es daher nicht.
Im zugrunde liegenden Fall begehrten ein Arbeitnehmer sowie ein Arbeitgeber die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, weil sie – gestützt durch die Ansicht zahlreicher Rechtswissenschaftler – meinten, ihre
Das Bundessozialgericht hat die klagenden Beitragszahler ausnahmsweise für befugt gehalten, die
Selbst wenn man annähme, dass "Aussteuerungsbetrag" und "Eingliederungsbeitrag" sich jeweils auf die konkrete Beitragshöhe auswirkten, wurden
Die ab 2008 mit dem "Eingliederungsbeitrag" mitfinanzierten, vom Bund wahrgenommenen Aufgaben sind aus ähnlichen Gründen ebenfalls noch hinreichend mit dem im SGB III geregelten Ziel aktiver Arbeitsförderung verknüpft. Das zeigt nun deutlich die pauschale Ausrichtung der Höhe des Eingliederungsbeitrags an den Aufwendungen für die Eingliederung von SGB II-Leistungsbeziehern. Von den Eingliederungsleistungen des Bundes kann darüber hinaus auch der Personenkreis der so genannten "Aufstocker" profitieren, die sogar
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der
[…]
(4) Die Bundesagentur erstattet dem Bund jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November einen Aussteuerungsbetrag, der dem Zwölffachen der durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und
(1) - wie vor -
(4) Die Bundesagentur leistet an den Bund einen Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der jährlichen, vom Bund zu tragenden Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach Absatz 1 Satz 5 und § 6 b Absatz 2. […]
Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden, die unmittelbar gegen § 46 Abs. 4 SGB II erhoben worden waren durch Beschluss vom 2. August 2010:
"Die Beschwerdeführer könnten die von ihnen gerügten Grundrechtsverletzungen durch § 46 Abs. 4 SGB II in zumutbarer Weise in sozialgerichtlichen Klageverfahren geltend machen."
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2012
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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