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Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer Schmerzensgeldklage stattgegeben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Ausgangsverfahren klagte der Beschwerdeführer erfolglos auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, weil er im Zusammenhang mit Protesten gegen einen Castortransport rechtswidrig in Gewahrsam genommen worden war. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Klageabweisung den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person verletzt, da das Landgericht insbesondere die Bedeutung der Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht in die gebotene Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles einbezogen hat.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer nahm vom 26. auf den 27. November 2011 anlässlich eines Castortransports an der Blockade einer Bahnstrecke teil. Der Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, kam der Beschwerdeführer nicht nach. Daraufhin verbrachte die Polizei ihn in eine naheliegende Gewahrsamseinrichtung, die er gegen Mittag des folgenden Tages wieder verlassen konnte. Auf Antrag des Beschwerdeführers stellte das zuständige Landgericht zunächst fest, dass die
Das Bundeverfassungsgericht entschied, dass die Erwägungen, aufgrund derer das Landgericht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens verwirklicht wird. Dies gilt nicht weniger, wenn auch das Grundrecht auf Freiheit der Person betroffen ist. Dass eine
In den angegriffenen Entscheidungen verkennt das Landgericht die Anforderungen an die Verwirklichung des grundrechtlichen Schutzes, indem es seine Auffassung, dass die von dem Beschwerdeführer erlittene Rechtseinbuße durch die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gewahrsams hinreichend ausgeglichen sei, allein auf eine Würdigung der Umstände der Durchführung des Gewahrsams gestützt hat. Demgegenüber wird die Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht in die gebotene Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles einbezogen. Zu beanstanden ist insbesondere, dass das Landgericht in der mindestens achtstündigen rechtswidrigen Festsetzung des Beschwerdeführers keine nachhaltige Beeinträchtigung gesehen hat, ohne die abschreckende Wirkung zu erwägen, die einer derartigen Behandlung für den künftigen Gebrauch des Rechts auf Versammlungsfreiheit zukommen kann. Soweit das Landgericht zur Begründung der Abweisung der
Das Absehen von einer Entschädigung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die durchgeführte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23014
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