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Zur Erschöpfung des Rechtswegs muss im Grundsatz kein Anhörungsrügeverfahren durchlaufen werden, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht wird. In Einzelfällen kann dies jedoch aus Subsidiaritätsgründen erforderlich sein, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanstandeten die Beschwerdeführer mit ihrer
Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Beschwerdeführer weitgehend ab; eine Verletzung des Abwägungsgebotes könnten sie nicht mit Erfolg geltend machen. Den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Zwar sei das Verwaltungsgericht offensichtlich irrig davon ausgegangen, das Grundstück der Beschwerdeführer werde nicht dauerhaft, sondern nur während der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens in Anspruch genommen. Dies sei jedoch für die Ergebnisrichtigkeit des Urteils ohne Bedeutung, da die dauerhafte teilweise Inanspruchnahme dieses Grundstücks ordnungsgemäß in die planerische Abwägung eingestellt worden sei.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Er wird aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen.
Der Zulässigkeit der
Vorliegend machen die Beschwerdeführer mit ihrer
Aufgrund der Subsidiarität der
Im vorliegenden Fall ist der
Die
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dies ist den Beschwerdeführern gelungen. Sie haben aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt von falschen Annahmen über die Festsetzungen im
Das Oberverwaltungsgericht hat bereits im Berufungszulassungsverfahren eine eigene Prüfung der fachplanerischen Abwägungsentscheidung vorgenommen und dabei das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für richtig befunden. Dies geht über den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens hinaus, das den Beteiligten zudem - insbesondere mangels förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens - von vornherein weniger Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tatsachenfeststellung einräumt als das Hauptsacheverfahren. Die Vorverlagerung der Sachprüfung in das Zulassungsverfahren stellt einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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