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Ein muslimischer Metzger aus Hessen kämpft seit Jahren darum, Rinder und Schafe nach islamischem Ritus Schächten zu dürfen. Vor dem Bundesverfassungsgericht hat er erneut einen Etappensieg errungen. Eine ihm erteilte Ausnahmegenehmigung zum Schächten wurde ihm nur unter der Auflage erteilt, dass beim Schächten ein Amtstierarzt anwesend sein müsse. Die Bundesverfassungsrichter gaben dem Metzger Recht, soweit er sich gegen die Auflage wandte, beim Schächten für eine Anwesenheit des Amtstierarztes Sorge zu tragen. Der Metzger hatte bereits 2002 in Karlsruhe ein Urteil erstritten, wonach eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten grundsätzlich möglich ist.
Der Beschwerdeführer, ein muslimischer
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und gegen die Auflage in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Februar 2009 wendet, beim
Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Deshalb muss gerichtlicher Rechtsschutz insbesondere im Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorkommen. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Gießen, der sich auch der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat, der Beschwerdeführer habe lediglich einen Anspruch auf eine auf das Kalenderjahr befristete
Die kursorischen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zur fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs durch den Beschwerdeführer werden diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Sie sind nicht tragfähig und lassen keine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage erkennen. Es ist insbesondere nicht plausibel, dass der Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer werde ihm kraft Gesetzes obliegende oder durch eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2009
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht
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Dokument-Nr. 8564
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