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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 25.02.2009
10 L 80/09.GI -

Verwaltungsgericht erlaubt Schächten unter Auflagen

Richter geben Metzger Verhaltensregeln zum Tierschutz auf

Das Verwaltungsgericht Gießen hat dem Eilantrag eines muslimischen Metzgers aus Aßlar unter Auflagen stattgegeben, der bis zu einer Genehmigung durch den Lahn-Dill-Kreis erreichen wollte, dass der Lahn-Dill-Kreis das betäubungslose Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen dulden muss.

Anlass und Streitgegenstand des Eilverfahrens war der Antrag des Metzgers aus dem Dezember 2008, ihm im Rahmen der baurechtlichen Vorgaben für das betäubungslose Schlachten von 2 Rindern und 30 Schafen pro Woche eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zu erteilen.

Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung zum Schächten

Dies setzt, so führt die Kammer in ihrem Beschluss aus, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil v. 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 -) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.11.2006 - 3 C 30.05 -) voraus, dass die Ausnahmegenehmigung zur Versorgung der Mitglieder einer religiösen Gemeinschaft benötigt wird und der Antragsteller substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach der gemeinsamen Glaubensüberzeugung seiner Kunden der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt und/oder die berufliche Tätigkeit des antragstellenden Schlachters zudem durch die Zielsetzung gekennzeichnet ist, seine Kunden entsprechend der gemeinsamen Glaubensüberzeugung mit dem Fleisch (betäubungslos) geschächteter Tiere zu versorgen.

Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen

Diese Voraussetzungen sah die Kammer jedenfalls für die beantragte Schlachtzahl von 2 Rindern und 30 Schafen als erfüllt an. Der Antragsteller habe durch eine ausreichende Anzahl von Erklärungen von Endabnehmern den Bedarf für Schächtungen im beantragten Umfang geltend gemacht. Ob der Antragsteller auch einen darüber hinausgehenden Bedarf glaubhaft gemacht hat, konnte die Kammer offen lassen.

Tierschutzauflagen

Das Gericht hat in seiner einstweiligen Anordnung dem Antragsteller jedoch Verhaltensregeln aufgegeben, die entsprechend der Intention des Tierschutzgesetzes, von dessen Regelungen hier eine Ausnahme begehrt werde, dafür Sorge tragen sollen, dass den Tieren beim Transport, beim Ruhigstellen und beim Schächtvorgang alle vermeidbaren Schmerzen und Leiden erspart werden. Außerdem ordnete das Gericht an, dass beim betäubungslosen Schlachten ständig ein Amtsveterinär zur Überwachung des ordnungsgemäßen Schächtvorgangs anwesend sein muss, da der Antragsteller u.a. in der Vergangenheit die genehmigten Schlachtzahlen nicht eingehalten habe. Auch darf eine Abgabe nur an Endverbraucher erfolgen, da die Abgabe an Moscheevereine oder Geschäfte nicht nachvollziehen lasse, an wen das Fleisch letztlich weiterverkauft werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 25.02.2009

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