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Wer in den vorzeitigen Ruhestand geht, muss Rentenkürzungen hinnehmen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die 1997 eingeführte Neuregelung, die die Rentenabschläge verschärft hatte, ist verfassungsgemäß. Die Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde eines 69 Jahre alten Rentners nicht an.
Der Beschwerdeführer, im März 1940 geboren, war zunächst arbeitslos und bezog nach Vollendung seines 60. Lebensjahres seit April 2000 eine vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit aus der gesetzlichen
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte bereits mit Beschluss vom 11. November 2008 entschieden, dass Kürzungen von Altersrenten bei vorzeitigem Bezug verfassungsgemäß sind (vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.11.2008 - 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 -). Die 2. Kammer des Ersten Senats hat daran anschließend die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der die mehrfache vorgezogene Anhebung der für die Berechnung der Abschläge maßgeblichen Altersgrenzen rügt, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, da die vorgezogene Anhebung des Renteneintrittalters für einen ungekürzten Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit durch das Ruhestandsförderungsgesetz und die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz beschleunigte Anhebung verfassungsgemäß sind. Die angegriffenen gesetzlichen Regelungen genügen insbesondere den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
Das Rentenversicherungsverhältnis baut auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs auf; Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen einem Gemeinwohlzweck dienen und dürfen den Betroffenen nicht übermäßig belasten. Die mittelbar angegriffenen rechtlichen Regelungen verfolgten den Zweck, den Mehrkosten aus dem Zuwachs an Frühverrentungen bis Mitte der 1990er-Jahre für die gesetzliche
Der Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes wurde nicht verletzt. Im Ruhestandsförderungsgesetz wurde diesem Rechnung getragen, denn die im Rentenreformgesetz von 1992 ursprünglich erst für 2001 vorgesehene und dann durch das Ruhestandsförderungsgesetz auf 1997 vorgezogene Anhebung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7612
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