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Die unerlaubte Werbung mit den Gesichtszügen eines bekannten Politikers verletzt das Recht am eigenen Bild und stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Politikers dar. Als so genannte fiktive Lizenz muss der Werbende (hier: Axel Springer AG) ein angemessenes Honorar für die unerlaubte Werbung zahlen. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Die Axel Springer AG muss an den früheren Bundestagsabgeordneten und Bundesaußenminister Joschka Fischer insgesamt € 203.109,14, davon € 200.000,- als so genannte fiktive Lizenz und € 3.109,14 als Ersatz für Rechtsanwaltsgebühren, zahlen. Die weitergehende Klage auf Zahlung einer um € 50.000,- höheren Lizenz hat die Kammer abgewiesen.
Bei der Verkündung des Urteils hat der Vorsitzende der Pressekammer ausgeführt, mit der angegriffenen Werbung, die Joschka Fischer (Kläger) ohne dessen Einwilligung mit den Gesichtszügen eines jüngeren Kindes zeigt (siehe Bild), habe die Axel Springer AG (Beklagte) rechtswidrig in das Recht des Klägers am eigenen Bild und zugleich in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Angesichts der damit einhergehenden werblichen Vereinnahmung des Klägers sei sie ihm zum Bereicherungsausgleich bzw. zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger könne diesen Ersatz in Höhe des Betrages verlangen, den die Beklagte als Entgelt hätte entrichten müssen, wenn der Kläger ihr die Benutzung seines Bildnisses gestattet hätte. Hierbei handele es sich um die so genannte fiktive Lizenz. Maßgeblich für deren Bemessung sei das, was vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als angemessenes Honorar vereinbart hätten. Bei der hier zu treffenden Entscheidung seien insbesondere die Bekanntheit des Klägers, sein Sympathie- bzw. sein Imagewert entscheidend gewesen sowie der besonders hohe Aufmerksamkeitswert und der Verbreitungsgrad der Werbung. Dies zugrunde gelegt halte die Kammer eine fiktive Lizenz von € 200.000,-- für angemessen.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beklagte veröffentlichte im Rahmen einer im September 2005 für eine Kompaktausgabe einer Zeitung gestarteten Einführungskampagne Anzeigen mit den Abbildungen von Gesichtern bekannter Persönlichkeiten, denen sie die Gesichtszüge jüngerer Kinder gab. Die abgebildeten Personen blieben erkennbar. Sie verwendete auch das Bildnis des Klägers ohne dessen Einwilligung im Zeitraum vom 30.08.2005 bis zum 01.10.2005 sowohl als einzelnes Bild als auch gemeinsam mit anderen Prominenten. Sie veröffentlichte Anzeigen mit dem verfremdeten Bild des Klägers in mehreren der von ihr verlegten Zeitungen; sie benutzte es weiterhin für City-Light-Poster, für so genannte Edgar-Postkarten im Gastronomiebereich, als Aufdruck bei Vertriebs-Smarts, für Poster, Anzeigetafeln und Leuchtsäulen. Auf der Homepage der Zeitung war das Bildnis des Klägers zudem noch bis ca. Ende des Jahres 2005 abrufbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Hamburg vom 27.10.2006
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Dokument-Nr. 3252
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