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Wird in einem redaktionellen Text im Internet ein Verweis in Form eines Links gesetzt, der direkt auf die Homepage eines Anbieters verbotener Software führt, so besteht darin nicht automatisch ein rechtlicher Verstoß. Weist der Inhalt des Textes auf die Rechtswidrigkeit des verlinkten Angebots hin, so erfüllt der Verweis lediglich die Funktion einer zusätzlichen Informationsquelle. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Die Musik- und Bildträgerhersteller legten gegen diese Entscheidung Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein, das sich der Beurteilung durch die Vorinstanz jedoch anschloss.
Im vorliegenden Fall kam es in einem Urheberrechtsstreit zur Abwägung zwischen den Rechten des geistigen Eigentums gegen die Meinungs- und Pressefreiheit. Mehrere Inhaber von Bild- und Tonträgerrechten an Musik- CDs und DVDs klagten gegen einen Verlag, der im Rahmen seines Nachrichtendienstes auf seiner Internetseite einen Link zu dem Anbieter einer Kopierschutzknacker-Software eingefügt hatte. Der Link befand sich in einem redaktionellen Beitrag über die
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil fest (BGH, Urteil v. 14.10.2010 - I ZR 191/08 -), dass die Inhaber der Urheberrechte zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung des § 95 a des Urheberrechtsgesetzes berechtigt seien, da sie bei ihren eigenen Bild- und Tonträgern wirksame Kopierschutzmaßnahmen verwendeten, die von der streitgegenständlichen
Der Grundrechtsschutz umfasse die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten und erstrecke sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf Form der Meinungsäußerung oder
Grundsätzlich dürfe auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt werden, berichtet werden, solange ein überwiegendes Informationsinteresse bestehe und der Verbreiter sich die berichtete Äußerung nicht zu eigen mache. Ein solches überwiegendes Informationsinteresse könne auch gegeben sein, wenn die
Die Musik- und Bildträgerhersteller legten Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs ein. Das Bundesverfassungsreicht stellte jedoch fest, dass der Beschwerde keine verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Es sei Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausgestaltung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellten. Die Zivilgerichte müssten eine Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz der Urheber mit etwaigen konkurrierenden Grundrechtspositionen vornehmen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermeiden. Ein Verstoß gegen das Verfassungsrecht liege erst dann vor, wenn die Anschauung der Zivilgerichte Fehler erkennen ließe. Das Verfassungsgericht konnte im vorliegenden Fall jedoch jeder Ausführung des Bundesgerichtshofs folgen und sah daher keinen Anlass zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2012
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht (vt/st)
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