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Wenn einem IT-Nachrichtendienst (hier: heise.de) untersagt wird zu einem Artikel einen Hyperlink auf eine Internetauftritt zu setzen, von welchem die Gefahr gewerbsmäßiger Verletzungen urheberrechtlicher Schutzrechte in erheblichem Umfang ausgeht, liegt hierin kein Eingriff in die Medienfreiheit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Nachrichtendienst bei der Linksetzung die Rechtswidrigkeit des Internetauftritts kannte.
Im zugrunde liegenden Fall veröffentlichte der Nachrichtendienst heise-online am 19. Januar 2005 eine Meldung über die Applikation AnyDVD vom Softwarehersteller Slysoft. Heise.de bot in seinem Artikel einen Link zu AnyDVD an. Dies ist eine Software, die es ermöglichte, den
Mehrere Unternehmen der Musikindustrie forderten Heise auf, die Berichterstattung und die
Das Landgericht München I verurteilte Heise im November 2007 zur Entfernung des Links (Urteil vom 14.11.2007 - 21 O 6742/07). Die Richter meinten, dass Heise nach den Grundsätzen der Störerhaftung verpflichtet sei, Hyperlinks, die auf Internetseiten von Anbietern für Software zur Umgehung von
Heise legte gegen das Urteil des Landgerichts München I Berufung beim Oberlandesgericht München ein.
Das OLG München wies die Berufung zurück. Die Richter meinten, dass der Eingriff in die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), der darin lag, dass dem Heise-Verlag die Setzung des Hyperlinks verboten wurde, durch § 95 a Abs. 3 UrhG und die Grundsätze der Teilnehmerhaftung gerechtfertigt sei.
Von dem Internetauftritt sei die Gefahr gewerbsmäßiger Verletzungen urheberrechtlicher Schutzrechte ausgegangen. Heise sei bei der Linksetzung die Rechtswidrigkeit des Internetauftritts bekannt gewesen.
1. Die Beschränkung der Zulässigkeit digitaler Privatkopien durch das Verbot der Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen (vgl. § 95 a UrhG) stellt keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Besitzers einer Kopiervorlage dar, sondern lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Den Verbrauchern ist aus der Befugnis zur Privatkopie, die 1965 aus der Not der geistigen Eigentümer geboren wurde, kein Recht erwachsen, das sich heute gegen das seinerseits durch Art. 14 GG geschützte geistige Eigentum ins Feld führen ließe.
2. Aus der bloßen Existenz von Umgehungsmaßnahmen kann nicht auf die Unwirksamkeit der betroffenen technischen Schutzmaßnahmen i. S. d. § 95 a UrhG geschlossen werden. Für die Frage der Wirksamkeit solcher Schutzmaßnahmen ist vielmehr darauf abzustellen, ob der durchschnittliche Benutzer durch die Maßnahmen von Urheberrechtsverletzungen abgehalten werden kann.
3. Der Eingriff in die Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), der darin liegt, dass einem IT-Nachrichtendienst die Setzung eines Hyperlinks verboten wird, kann durch § 95 a Abs. 3 UrhG und die Grundsätze der Teilnehmerhaftung gerechtfertigt sein, wenn von dem Internetauftritt, auf den verlinkt wird, die Gefahr gewerbsmäßiger Verletzungen urheberrechtlicher Schutzrechte in erheblichem Umfang ausgeht und dem Nachrichtendienst die Rechtswidrigkeit dieses Internetauftritts bei der Linksetzung bekannt war.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2008
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7064
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