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Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bestehen ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe bestehen kann, wenn ein Teil der betrieblichen Berufsausbildung bereits vor der Einschreibung als Studierender eines dualen Studiums durchgeführt wird.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte einen Berufsausbildungsvertrag für die Ausbildung zur Winzerin abgeschlossen. Danach sollte sie zunächst sechzehn Monate in einem Winzerbetrieb ausgebildet werden. Der Rest der Ausbildung sollte im Rahmen eines dualen Studiums Weinbau und Oenologie (Bachelor of Science) an der Hochschule Ludwigshafen/Rhein in kurzen Praxisabschnitten im Betrieb durchgeführt werden. Zum dualen
Die Klägerin wandte sich nach Ablehnung ihres Widerspruchs zunächst an das Sozialgericht Trier, weil eine alternative Förderung des Studiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) die Immatrikulation als Studentin voraussetze und die Ausbildung zum großen Teil vor dem
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Jedenfalls dann, wenn ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits vor Beginn des
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2016
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 22555
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