kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Kindes zurückgewiesen, dass sich gegen die Anrechnung des Einkommens ihres "unechten Stiefvaters", also des Lebenspartners ihrer Mutter, auf ihre Hartz-IV-Leistungen wandte. Das Gericht hielt die Beschwerde für nicht zulässig, weil die Verletzung von Grundrechten nicht substantiiert dargelegt wurde und in der Nichtgewährung einer staatlichen Leistung an sich kein Grundrechtseingriff vorliegt.
Die 1993 geborene Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Streitfalls lebte mit ihrer Mutter, deren neuem Partner und dessen Tochter zusammen. Der neue Partner der Mutter gewährte der Beschwerdeführerin freie Kost und Logis. Zudem waren der Beschwerdeführerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligt worden.
Mit Wirkung zum 1. August 2006 wurde § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II neu gefasst: Nunmehr sind bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem
Der Leistungsträger hob aufgrund dieser Neuregelung die Bewilligung auf und verwies zur Begründung auf die mangelnde Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wegen des Einkommens des Partners der Mutter. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt in einem eigenen Grundrecht verletzt sein könnte. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, bedarf es einer Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen und deren konkreter Begründung.
Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Beschwerdeführerin ist nicht schlüssig behauptet. In der Nichtgewährung einer staatlichen Leistung liegt kein Grundrechtseingriff, weil nicht die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte betroffen ist. In Rede steht vielmehr das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, für dessen Ausgestaltung aus grundrechtlicher Sicht allein Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG maßgeblich ist.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung dieses Grundrechts behauptet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt vorliegend an den notwendigen Ausführungen dazu, inwieweit eine Regelleistung trotz der Zahlung von Kindergeld und der Gewährung von "Kost und Logis", die in Abzug zu bringen wären, zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums noch erforderlich gewesen wäre.
Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht plausibel dargetan.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerfG_1-BvR-108309_Verfassungsbeschwerde-gegen-Einkommensanrechnung-eines-unechten-Stiefvaters-bei-Hartz-IV-Leistungen-abgewiesen~N16128
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 16128
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.