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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.05.2013
1 BvR 1083/09 -

Verfassungs­beschwerde gegen Einkommens­anrechnung eines "unechten Stiefvaters" bei "Hartz IV-Leistungen" abgewiesen

Verletzung des menschenwürdigen Existenzminimums von Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Verfassungs­beschwerde eines Kindes zurückgewiesen, dass sich gegen die Anrechnung des Einkommens ihres "unechten Stiefvaters", also des Lebenspartners ihrer Mutter, auf ihre Hartz-IV-Leistungen wandte. Das Gericht hielt die Beschwerde für nicht zulässig, weil die Verletzung von Grundrechten nicht substantiiert dargelegt wurde und in der Nichtgewährung einer staatlichen Leistung an sich kein Grundrechtseingriff vorliegt.

Die 1993 geborene Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Streitfalls lebte mit ihrer Mutter, deren neuem Partner und dessen Tochter zusammen. Der neue Partner der Mutter gewährte der Beschwerdeführerin freie Kost und Logis. Zudem waren der Beschwerdeführerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligt worden.

Gesetzliche Neuregelung berücksichtigt auch Einkommen und Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners

Mit Wirkung zum 1. August 2006 wurde § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II neu gefasst: Nunmehr sind bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, nicht nur das Einkommen und Vermögen des Elternteils, sondern auch das Einkommen und Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen.

Leistungsträger kürzt aufgrund mangelnder Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin die Leistungen

Der Leistungsträger hob aufgrund dieser Neuregelung die Bewilligung auf und verwies zur Begründung auf die mangelnde Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin wegen des Einkommens des Partners der Mutter. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II.

BVerfG weist Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

Zur notwendigen Begründung einer Verfassungsbeschwerde gehört die substantiierte Darlegung, dass der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt in einem eigenen Grundrecht verletzt sein könnte. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, bedarf es einer Auseinandersetzung mit diesen Entscheidungen und deren konkreter Begründung.

Nichtgewährung einer staatlichen Leistung stellt keinen Grundrechtseingriff dar

Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der Beschwerdeführerin ist nicht schlüssig behauptet. In der Nichtgewährung einer staatlichen Leistung liegt kein Grundrechtseingriff, weil nicht die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte betroffen ist. In Rede steht vielmehr das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, für dessen Ausgestaltung aus grundrechtlicher Sicht allein Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG maßgeblich ist.

Erforderlichkeit weiterer Regelleistung zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums im vorliegenden Fall nicht ersichtlich

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung dieses Grundrechts behauptet, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt vorliegend an den notwendigen Ausführungen dazu, inwieweit eine Regelleistung trotz der Zahlung von Kindergeld und der Gewährung von "Kost und Logis", die in Abzug zu bringen wären, zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums noch erforderlich gewesen wäre.

Auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht plausibel dargetan.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 16128 Dokument-Nr. 16128

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