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Kinder haben dann keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen, wenn der im Haushalt lebende Stiefvater über ausreichendes Einkommen verfügt. Dies entschied das Bundessozialgericht und begründete seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber bei minderjährigen Stiefkindern wegen des rechtlichen Bandes zwischen dem Stiefkind und seinem leiblichen Elternteil sowie der Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil ein Einstehen in den Not-und Wechselfällen des Lebens annehmen darf.
Die 1994 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls lebte mit ihrer Mutter sowie deren Ehemann K.S. in der (noch) streitigen Zeit vom 1. bis 31. Juli 2007 in einem gemeinsamen Haushalt. Dieser erzielte im Juli ein Nettoeinkommen von 2.351,98 Euro. Am 12. Juli 2007 wurde ihm Einkommenssteuer in Höhe von 3.312,68 Euro erstattet. Die Mutter bezog Kindergeld in Höhe von 154 Euro und ein eigenes Nettoeinkommen von 303,28 Euro. K.S. überwies seinem nicht im gemeinsamen Haushalt wohnenden Sohn einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 200 Euro und zahlte der Klägerin Taschengeld in Höhe von 50 Euro. Die Kosten für Unterkunft und Heizung trug er allein. Der zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 337 Euro monatlich verpflichtete leibliche Vater der Klägerin war nicht leistungsfähig.
Das beklagte Jobcenter lehnte den Antrag der Klägerin auf SGB II-Leistungen ab. Das Landessozialgericht hat ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Angesichts des Einkommens von K.S. sei offenkundig, dass jedweder grundsicherungsrechtliche Leistungsbedarf nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber gehe bei "faktischen Stiefkindern" in zulässiger Weise davon aus, dass der Elternteil innerhalb einer
Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, sie werde durch die Zusammenfassung mit ihrem
Das Bundessozialgericht wies die Revision der Klägerin jedoch zurück. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass sie für den hier noch streitigen Monat Juli 2007 keine SGB II-Leistungen beanspruchen kann. Die Klägerin war nicht hilfebedürftig, weil nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II (idF ab 1.8.2006) davon auszugehen ist, dass sie den nach Anrechnung des Kindergeldes noch verbleibenden Bedarf aus dem Einkommen des Stiefvaters decken konnte. Insofern durfte der Gesetzgeber bei minderjährigen Stiefkindern wegen des rechtlichen Bandes zwischen dem Stiefkind und seinem leiblichen Elternteil sowie der Ehe zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil ein Einstehen in den Not-und Wechselfällen des Lebens annehmen. Die von der Klägerin gerügte mangelnde Normenklarheit liegt auch unter Berücksichtigung steuerlicher Regelungen nicht vor. Für die Annahme einer besonderen finanziellen Härte, die im Einzelfall durch die im SGB II ausnahmslos vorausgesetzte Unterstützung entstehen kann, liegen unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Stiefvaters und der im streitigen Monat erfolgten Steuererstattung keine Anhaltspunkte vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2013
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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