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Im Wege der einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der für Montag, 20. Juli 2015, zwischen 18.15 und 18.30 Uhr auf dem Nibelungenplatz in Passau geplante "Bierdosen-Flashmob für die Freiheit" durchgeführt werden darf. Zivilgerichtliche Entscheidungen, die u. a. das von der privaten Eigentümerin des Nibelungenplatzes ausgesprochene Hausverbot bestätigt hatten, hat das Bundesverfassungsgericht zu wesentlichen Teilen aufgehoben. Die einstweilige Anordnung des Gerichts beruht auf einer Folgenabwägung. Das trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es bislang an gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inanspruchnahme von öffentlich zugänglich gemachten, aber in privater Hand gehaltenen Grundstücken für Versammlungen fehlt und eine inhaltlich abschließende Entscheidung im Eilverfahren nicht möglich war.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens beabsichtigt, am 20. Juli 2015 für die Zeit von 18.15 Uhr bis 18.30 Uhr eine stationäre öffentliche
Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Eilentscheidung vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen. Eine Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt nicht offensichtlich unbegründet.
Die
Als private Grundstückseigentümerin ist die GmbH & Co. KG nicht wie die staatliche Gewalt unmittelbar an Grundrechte gebunden. Dennoch entfalten die Grundrechte als objektive Prinzipien rechtliche Wirkungen; die
Vorliegend träfe das aus dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2015
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21325
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