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Grundsätzlich steht ein Wohnsitz im Ausland einer (weiteren) Feststellung des Grades der Behinderung entgegen, weil das insoweit einschlägige Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nur auf Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland anwendbar ist. Etwas anderes gilt allerdings für im Ausland wohnende Personen, die den Nachweis ihres GdB benötigen, um in Deutschland bestimmte Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, die keinen Inlandswohnsitz voraussetzen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Die Feststellung des Grades der
Der Kläger des Verfahrens B 9/9a SB 2/07 R ist italienischer Staatsangehöriger. Im Jahre 1991 stellte das für seinen damaligen Wohnort zuständige Versorgungsamt Soest einen Grad der
Der Kläger des Verfahrens B 9/9a SB 2/06 R ist deutscher Staatsangehöriger. Bei ihm stellte das Amt für Familie und Soziales Chemnitz - Versorgungsamt - 1994 (und erneut 1998) einen GdB von 50 fest. Daraufhin erhielt er einen Schwerbehindertenausweis. Im April 2003 teilte der Kläger dem Amt mit, dass er im Oktober 2001 in die Schweiz umgezogen sei. Daraufhin hob das Amt den letzten Feststellungsbescheid von 1998 auf und erklärte, dass wegen des Wohnsitzes des Klägers in der Schweiz ein GdB nicht mehr festgestellt werde. Die gegen den Freistaat Sachsen gerichtete Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens lud das Landessozialgericht das Land Baden Württemberg bei, da das Versorgungsamt Freiburg für Personen mit
Das Bundessozialgericht hat zunächst geprüft, ob die Klagen gegen die richtigen Beklagten gerichtet sind. In der ersten Sache ist es davon ausgegangen, dass mit dem Wechsel der Verwaltungszuständigkeit der Freistaat Bayern als Beklagter an die Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen getreten ist, weil nur dieser die begehrte Feststellung treffen kann. Demgegenüber richtet sich die in der zweiten Sache erhobene Anfechtungsklage weiter gegen den Freistaat Sachsen, der den Aufhebungsbescheid erlassen hat.
In beiden Fällen sind die Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an die jeweilige Vorinstanz zurückverwiesen worden. Grundsätzlich steht ein
Hinweise zur Rechtslage:
§ 30 SGB I
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren
§ 37 SGB I
Das Erste und das Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; ...
§ 2 SGB IX
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. ...
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der
§ 69 SGB IX
(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/07 des BSG vom 05.07.2007
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Dokument-Nr. 4497
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