wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundessozialgericht, Urteil vom 06.12.2018
B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R -

Integrationshelfer für Nach­mittags­betreuung in Offener Ganztagsschule nicht ausgeschlossen

Inhalte des Nachmittagsangebot entscheiden für möglichen Anspruch gegen Sozialhilfeträger

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass behinderte Kinder gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer (Schulbegleiter) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch für Angebote der Nach­mittags­betreuung in einer Offenen Ganztagsschule haben können.

Die allerdings wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zum konkreten Gegenstand der Angebote sowie der Eignung und Erforderlichkeit für die Schulbildung der Kläger zur abschließenden Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen wurden.

Bei Nachmittagsangebot zur Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der Schulbildung besteht Anspruch auf Kostenübernahme

Entscheidend für die Abgrenzung der unabhängig von Einkommen und Vermögen zu erbringenden Hilfen zur angemessenen Schulbildung und der bedürftigkeitsabhängigen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind die mit den Angeboten verfolgten Ziele. Liegen diese insbesondere in der Unterstützung, Erleichterung oder Ergänzung der Schulbildung, ist auch der zur Unterstützung des behinderten Kindes hierfür erforderliche Integrationshelfer eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung, wenn sie diese zumindest erleichtert.

Kein Anspruch auf Kostenübernahme bei lediglich die Zeit überbrückendem Nachmittagsangebot

Will das Nachmittagsangebot jedoch etwa durch gemeinsames Spielen lediglich die Zeit überbrücken, bis die Eltern sich wieder ihrer Kinder annehmen, hat es allenfalls mittelbar eine positive Auswirkung auf die Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. In diesem Fall kommt nur eine Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2018
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BSG_B-8-SO-417-R-und-B-8-SO-717-R_Integrationshelfer-fuer-Nachmittagsbetreuung-in-Offener-Ganztagsschule-nicht-ausgeschlossen.news26783.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26783 Dokument-Nr. 26783

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.