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Volljährigen Sozialhilfeempfängern mit Behinderungen steht auch dann ein Anspruch auf den Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 (100 %) zu, wenn sie bei ihren Eltern oder in einer Wohngemeinschaft leben. Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist damit nicht entscheidend, dass ein eigener Haushalt vollständig oder teilweise geführt wird; es genügt vielmehr, dass der Leistungsberechtigte einen eigenen Haushalt gemeinsam mit einer Person - gegebenenfalls mit Eltern oder einem Elternteil - führt, die nicht sein Partner ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor. Die drei zugrunde liegenden Verfahren wurden allerdings vom Bundessozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen, weil es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen für eine endgültige Entscheidung über einen höheren Anspruch der jeweiligen Kläger mangelte.
Seit 1. Januar 2011 erhalten Sozialhilfeempfänger gemäß § 27 a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -
Anknüpfungspunkt für die Qualifizierung einer gemeinsamen Haushaltsführung beim Zusammenleben von erwachsenen Personen ist dabei nicht die individuelle Fähigkeit der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, einen Haushalt auch ohne Unterstützungsleistungen eines anderen allein meistern zu können; vielmehr ist ausreichend die Beteiligung an der Haushaltsführung im Rahmen der jeweiligen geistig-seelischen und körperlichen Leistungsfähigkeit. Ansonsten würden bestimmte Lebens- und Wohnformen schlechter gestellt als andere, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung ersichtlich wäre. Dies verdeutlicht das Beispiel des Zusammenlebens behinderter und deshalb in ihren körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit eingeschränkter Menschen in einer gemeinsamen Wohnung. Hätte keine dieser Personen die Fähigkeit, einen Haushalt ohne Unterstützung durch andere zu führen, oder wären sie im Fall des Ambulant-betreuten-Wohnens auf die Unterstützung Dritter, die nicht ständig im Haushalt leben, angewiesen, läge bei keinem Mitglied eine eigene Haushaltsführung vor und für keine dieser Personen käme die Regelbedarfsstufe 1 in Betracht.
§ 39 Satz 1 SGB XII enthält ergänzend die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung, wenn eine nachfragende Person gemeinsam mit einer anderen Person in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft lebt; die Anwendung dieser gesetzlichen Vermutungsregelung gilt auch bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und insbesondere für behinderte und pflegebedürftige Menschen, die von Personen, mit denen sie zusammenleben, betreut werden, damit auch für das Zusammenleben behinderter erwachsener Menschen mit ihren
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(3) Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, sind monatliche
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Regelbedarfsstufe 1(391 Euro):
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.
Regelbedarfsstufe 2 (353 Euro):
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.
Regelbedarfsstufe 3 (313 Euro):
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.
Regelbedarfsstufe 4 (296 Euro):
Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 5 (261 Euro):
Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Regelbedarfsstufe 6 (229 Euro):
Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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