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Hatz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kabelfernsehen, wenn sie Fernsehen über eine Gemeinschaftsantenne empfangen können. Die Gebühren für das Kabelfernsehen sind dann keine angemessenen Kosten der Unterkunft. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) werde hierdurch nicht verletzt, weil diesem durch die Sender, die über die Hausantenne empfangen werden könnten, genüge getan werde, urteilten die Richter des Bundessozialgerichts.
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den Gebühren für die Kabelnutzung zwar grundsätzlich um erstattungsfähige Nebenkosten, die als Aufwendungen für Unterkunft i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger zu erbringen sind.
Die Übernahme von Nebenkosten ist davon abhängig, ob sie ihrer Art nach umlagefähig i. S. von § 556 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 2 Betriebskostenverordnung und kraft Mietvertrags vom Mieter zu tragen sind, also nicht freiwillig vom Mieter übernommen werden, nur um einen bestimmten Ausstattungsstandard zu erreichen.
Voraussetzung ihrer Erstattungsfähigkeit ist ferner - ebenso wie die der Kaltmiete - ihre
So liegt der Fall hier. Der Vermieter der Klägerin gewährleistet den Zugang zu Fernsehen und Radio durch eine
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/09 des BSG vom 19.02.2009
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Dokument-Nr. 7470
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