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Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009
B 4 AS 48/08 R -

Bundessozialgericht: Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Kabelfernsehen

Kosten sind nicht angemessen, wenn eine Fernsehgemeinschaftsantenne zum Empfang genutzt werden kann

Hatz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kabelfernsehen, wenn sie Fernsehen über eine Gemeinschaftsantenne empfangen können. Die Gebühren für das Kabelfernsehen sind dann keine angemessenen Kosten der Unterkunft. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) werde hierdurch nicht verletzt, weil diesem durch die Sender, die über die Hausantenne empfangen werden könnten, genüge getan werde, urteilten die Richter des Bundessozialgerichts.

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den Gebühren für die Kabelnutzung zwar grundsätzlich um erstattungsfähige Nebenkosten, die als Aufwendungen für Unterkunft i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger zu erbringen sind.

Handelt es sich um umlagefähige Kosten i. S von § 556 BGB?

Die Übernahme von Nebenkosten ist davon abhängig, ob sie ihrer Art nach umlagefähig i. S. von § 556 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 2 Betriebskostenverordnung und kraft Mietvertrags vom Mieter zu tragen sind, also nicht freiwillig vom Mieter übernommen werden, nur um einen bestimmten Ausstattungsstandard zu erreichen.

Angemessenheit der Kosten

Voraussetzung ihrer Erstattungsfähigkeit ist ferner - ebenso wie die der Kaltmiete - ihre Angemessenheit. An letzterer fehlt es bei Gebühren für Kabelnutzung zumindest dann, wenn die Nutzung dem Mieter freigestellt ist und das durch den Kabelanschluss bewirkte Fernsehen und Radiohören durch eine andere technische Einrichtung, die fest mit der Mietsache verbunden ist, sichergestellt wird.

Fernsehgemeinschaftsantenne ist vorhanden

So liegt der Fall hier. Der Vermieter der Klägerin gewährleistet den Zugang zu Fernsehen und Radio durch eine Fernsehgemeinschaftsantenne. Die Kosten hierfür werden von der Beklagten als Leistungen für Unterkunft erbracht. Durch die Beschränkung auf die Übernahme der Kosten für diese Art des Fernsehzugangs wird die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Informationsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz beeinträchtigt.

§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/09 des BSG vom 19.02.2009

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