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Wurde eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Versorgung eines Patienten bereits durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährt, ist das Jobcenter nicht mehr verpflichtet, die Kosten für eine ergänzende kieferorthopädische Behandlung durch die Gewährung einer Härtefallleistung zu übernehmen. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die zuständige gesetzliche
Auch vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht konnte die Klägerin mit ihrem Begehren, das
Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass der Bedarf der Klägerin durch die ergänzende
Wird jedoch - wie hier - kieferorthopädische Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährt, erbringt diese die gesetzlich vorgesehene medizinisch notwendige Versorgung. Die medizinische Notwendigkeit für die ergänzenden Behandlungsmaßnahmen des Kieferorthopäden war damit bereits aus diesem Grunde nicht gegeben.
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(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2013
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 17356
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