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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2013
L 5 AS 472/11 -

Jugendliche hat keinen Anspruch auf kieferorthopädische Wunschbehandlung

Gefährdung des Grundrechts auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit nicht erkennbar

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass Leistungs­berechtigte nach dem SGB II keinen Anspruch auf ärztliche Behandlungen haben, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Dies gilt auch für eine kieferorthopädische Behandlung mit besonders komfortablen Miniaturbrakets.

Die jugendliche Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls meinte, die "Basisversorgung" der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche nicht dem Stand der ärztlichen Wissenschaft, weshalb die ARGE ihr die zusätzlichen Kosten zu erstatten habe.

Mehrkosten zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zwingend erforderlich

Das überzeugte das Sozialgericht nicht, weshalb die Klage abgewiesen wurde. Für das Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es bestehe kein Anspruch auf über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende Leistungen. Eine Gefährdung des Grundrechts auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sei nicht erkennbar. Die begehrten Mehrkosten seien auch zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht zwingend erforderlich.

Hintergrund:

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 ZPO neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Partei voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die Kosten für den Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren übernommen. Das Gerichtsverfahren selbst ist immer kostenfrei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2013
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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