wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2010
L 16 KR 45/09 -

LSG Nordrhein-Westfalen: Krankenversicherung braucht Rollstuhlbike nicht zu zahlen

Landessozialgericht zur Erforderlichkeit eines Elektrorollstuhls oder eines gleich geeigneten Zuggerätes für Rollstühle

Wer sich als erwachsener Krankenversicherter ein Rollstuhlbike ("Speedy-Bike") selbst beschafft, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, wenn er sich mit einem gewöhnlichen Aktiv(Greif)rollstuhl in einem Umkreis von 500 m um seine Wohnung in zumutbarer Zeit noch selbstständig bewegen kann. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Behinderte Krankenversicherte können nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Ausgleich ihrer Behinderung nach § 33 des Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) nur solche Hilfsmittel verlangen, die ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens decken.

Krankenversicherung gewährt nur Hilfsmittel für Basisausgleich

Die Krankenversicherung gewähre nur Hilfsmittel für einen Basisausgleich der Behinderung zum Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums. Dieser Freiraum umfasse die Wohnung und die Erledigung von Alltagsgeschäften im Nahbereich der Wohnung wie Einkauf, Erledigung von Post - und Bankgeschäften sowie der Besuch von Apotheken und Ärzten. Das Bundessozialgericht hat allerdings noch nicht definiert, wie weit dieser Nahbereich reicht. Da nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wegen der unterschiedlichen Wohnumfeldverhältnisse sich nicht feststellen lässt, welche Wegstrecken durchschnittlich zur Erledigung der genannten Alltagsgeschäfte zurück zu legen sind, hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nunmehr einen abstrakten Maßstab gewählt.

Kläger konnte mit gewöhnlichem Rollstuhl mehr als 500 m zurücklegen

In Anlehnung an die Rechtsprechung zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen danach Wegstrecken bis 500 m noch zum Nahbereich. Erst wenn solche Wegstrecken in zumutbarer Zeit mit einem gewöhnlichen Aktivrollstuhl (Greifrollstuhl) nicht zurückgelegt werden könnten, komme die Kostenübernahme für den vom Kläger beantragten Rollstuhl mit mechanischer Zugvorrichtung ("Speedy-Bike") in Betracht. Da der Kläger mit seinem gewöhnlichen Aktivrollstuhl noch mehr als 500 m zurücklegen konnte, blieb seine Berufung ohne Erfolg.

Mindeststrecke nach wie vor nicht geklärt

Das Landessozialgericht hat aber die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, weil die Frage der Mindestwegstrecke nach seiner Ansicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht geklärt ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2010
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LSG-Nordrhein-Westfalen_L-16-KR-4509_LSG-Nordrhein-Westfalen-Krankenversicherung-braucht-Rollstuhlbike-nicht-zu-zahlen~N10206

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10206 Dokument-Nr. 10206

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.