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Wer sich als erwachsener Krankenversicherter ein Rollstuhlbike ("Speedy-Bike") selbst beschafft, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, wenn er sich mit einem gewöhnlichen Aktiv(Greif)rollstuhl in einem Umkreis von 500 m um seine Wohnung in zumutbarer Zeit noch selbstständig bewegen kann. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Behinderte Krankenversicherte können nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Ausgleich ihrer
Die Krankenversicherung gewähre nur Hilfsmittel für einen Basisausgleich der
In Anlehnung an die Rechtsprechung zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen danach Wegstrecken bis 500 m noch zum Nahbereich. Erst wenn solche Wegstrecken in zumutbarer Zeit mit einem gewöhnlichen Aktivrollstuhl (Greifrollstuhl) nicht zurückgelegt werden könnten, komme die Kostenübernahme für den vom Kläger beantragten
Das Landessozialgericht hat aber die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, weil die Frage der Mindestwegstrecke nach seiner Ansicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht geklärt ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2010
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 10206
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