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Für ein durch die Großmutter betreutes Kind besteht kein Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das Jugendamt nicht mit einbezogen ist. Die Einbeziehung setzt zumindest voraus, dass das Jugendamt von der Identität der Tagespflegeperson in Kenntnis gesetzt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2008 betreute eine Großmutter ihr siebzehn Monate altes Enkelkind. Dabei fiel das Kind in dem auf dem Grundstück der Großmutter befindlichen Pool und erlitt dadurch eine schwere Hirnschädigung. Nachfolgend bestand unter anderem Streit darüber, ob das Kind aufgrund der Betreuung der Großmutter gesetzlich unfallversichert war. Die zuständige Behörde verneinte dies, da die Großmutter keine anerkannte Tagespflegeperson gewesen sei. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die Großmutter Klage.
Sowohl das Sozialgericht Magdeburg als auch das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt wiesen die Klage ab. Ein gesetzlicher
Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das Enkelkind der Klägerin habe während des Unfalls nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Der gesetzliche
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sei es für den gesetzlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2020
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28754
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