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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für die Anerkennung einer Berufskrankheit eine Borrelieninfektion bei einem Forstwirt allein nicht ausreichend ist. Das Gericht verwies darauf, dass hierfür nach aktuellem medizinisch-wissenschaftlichem Erkenntnisstand sowohl die Borrelieninfektion als auch die typischen klinischen Symptome einer Borreliose im Vollbeweis vorliegen müssen.
Der 1959 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist als forstwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten unfallversichert und bewirtschaftet seit Jahren regelmäßig 4,28 ha eigenen Wald. Im Juni 2008 stellte sich der Kläger wegen eines Zeckenbisses bei einem Arzt vor, dem er bereits 2007 über einen Zeckenstich am Hals berichtet hatte. Laut Laborbericht waren im Immunoblot wenige spezifische Antikörper gegen Borrelia burgdorferi nachweisbar inklusive Spätmarker; der serologische Befund passe sowohl zu einer Serumnarbe nach ausgeheilter Infektion als auch zu einer aktiven Infektion der Stadien 2 oder 3. Im Jahre 2010 teilte der Kläger der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit, dass er im Mai 2007 nach Arbeiten im eigenen Wald einen Zeckenbiss bemerkt habe; Hautveränderungen seien in der Umgebung der Stichstelle nicht aufgetreten. Die Beklagte verneinte das Vorliegen einer
Das Sozialgericht Landshut wies die Klage nach Einholung von Sachverständigengutachten ab, weil Hinweise auf eine krankheitsaktive Borreliose fehlten und der Antikörperbefund allein noch keine Krankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung sei. Das Bayerische Landessozialgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Der Kläger sei bei seiner versicherten Tätigkeit als Forstwirt einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko für Borreliose ausgesetzt gewesen. Eine Lyme-Borreliose sei bei ihm aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhanden; insbesondere reiche die nachgewiesene Borrelieninfektion allein nicht aus, um eine
Unter Berücksichtigung des Verordnungstextes, der Entstehungsgeschichte und des Gesamtzusammenhangs setze die Feststellung einer Lyme-Borreliose als
Die hiergegen gerichtete Revision hatte vor dem Bundessozialgericht keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung einer Lyme-Borreliose als
Weiterhin ist erforderlich, dass diese Leitsymptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Infektion zurückzuführen sind. Die borreliosetypischen Gelenkbeschwerden in mehreren Körperregionen, unter denen der Kläger erwiesenermaßen leidet, beruhen indes nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts nicht auf der nachgewiesenen Borrelieninfektion, sondern auf degenerativen Veränderungen. Ebenfalls ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht die Kausalität zwischen der Borrelieninfektion und dem Vorhofflimmern mit absoluter Arrhythmie verneint hat, weil diese Erkrankung für eine Lyme-Karditis völlig untypisch ist, in der Altersgruppe des Klägers häufig ohne benennbare Ursache auftritt, sich erst vier Monate nach dem Zeckenstich manifestiert hat, eine zweimalige Antibiotikatherapie erfolglos geblieben ist und Schilddrüsenprobleme mit entsprechender Medikation bestehen, die als Nebenwirkung Herzrhythmusstörungen hervorrufen kann.
Die symptomlose Borrelieninfektion allein lässt sich nicht unter den Krankheitsbegriff des § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII und den Tatbestand der
Soweit die Revision geltend macht, dass das Bundessozialgericht bereits bei der nachgewiesenen Infektion mit dem HI-Virus vom Vorliegen einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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