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Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2016
B 2 U 16/14 R -

Unfall auf dem Weg von der Arztpraxis zur Arbeitsstätte ist kein Arbeitsunfall

Für Versicherungsschutz muss Aufenthalt am "dritten Ort" mindestens zwei Stunden betragen

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein versicherter Betriebsweg voraussetzt, dass ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird. Der Weg zur Arbeit nach einem Arztbesuch ist daher in der Regel nicht versichert. geplant. Laut Bundessozialgericht besteht Unfall­versicherungs­schutz auf einem Weg von einem anderen Ort als dem Ort der Wohnung zur Arbeitsstätte dann, wenn der Aufenthalt an dem dritten Ort "angemessen" ist (Entfernung, Zweck) und der tatsächliche oder geplante Aufenthalt des Versicherten an diesem sogenannten dritten Ort mindestens zwei Stunden dauert.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitsstelle des Klägers liegt südwestlich von seiner Wohnung. Am Unfalltag fuhr er von seiner Wohnung mit dem Fahrrad nach Norden zu der Praxis seines Hausarztes. Von dort wollte er dann direkt zu seiner Arbeitsstelle fahren. Mit seinem Arbeitgeber hatte der Kläger abgesprochen, dass der Arbeitsbeginn wegen dieses Arzttermins später als üblich sein sollte. In der Arztpraxis wurde dem Kläger Blut für Laboruntersuchungen abgenommen, die regelmäßig drei- bis viermal im Jahr erfolgten. Der Kläger hielt sich 40 Minuten in der Arztpraxis auf. Danach verließ er die Praxis und fuhr von der dort weiter in Richtung zu seiner Arbeitsstelle, wobei der letzte Teil der Strecke dann mit dem üblichen Weg zur Arbeit identisch war. Schon kurze Zeit später stieß er, noch bevor er die übliche Wegstrecke zur Arbeit oder eine verkehrsgerechten Alternativroute zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erreicht hatte, mit einem Kraftfahrzeug zusammen und erlitt Verletzungen. Zum Unfallzeitpunkt befand er sich einen Kilometer nördlich von seiner Wohnung. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, weil der Kläger am Unfalltag von seinem direkten Weg zur Arbeit abgewichen sei und sich auf einem unversicherten Abweg befunden habe.

Zur Abgrenzung von versichertem und unversichertem Weg ist Mindestverweildauer von zwei Stunden an sogenanntem dritten Ort nötig

Das Sozialgericht Regensburg wies die dagegen gerichtete Klage ab. Das Bayerische Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Der Kläger habe insbesondere keinen versicherten Weg zu seiner Arbeitsstätte zurückgelegt. Ein lediglich geringfügiger, noch unter Versicherungsschutz stehender Umweg habe nicht vorgelegen. Zum Unfallzeitpunkt sei der versicherte Weg von seiner Wohnung in Richtung der Arbeitsstätte unterbrochen gewesen. Der Kläger habe angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Arztpraxis auch keinen versicherten Weg zur Arbeitsstätte von einem sogenannten dritten Ort aus zurückgelegt, denn ein versicherter Weg von einem dritten Ort - hier der Arztpraxis - setze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass der Aufenthalt dort mindestens zwei Stunden dauere. Dieses zeitliche Kriterium gelte sowohl für einen versicherten Weg von und zu einem dritten Ort als auch für den Wegfall des Versicherungsschutzes bei Unterbrechung eines versicherten Weges. Es sei im Interesse der Rechtssicherheit geboten, zur Abgrenzung eines versicherten von einem unversicherten Weg eine gewisse Mindestverweildauer an dem sogenannten dritten Ort zu verlangen. Der Umfang des Versicherungsschutzes würde erheblich erweitert, wenn jeder kurze, geringfügige Aufenthalt auf dem Weg zur Arbeitsstätte als Ausgangspunkt eines eigenständigen, versicherten Weges Berücksichtigung finden könnte. Das gelte insbesondere, wenn die Angemessenheit der Wegstrecke im Vergleich zur üblichen Wegstrecke nicht als verlässliches Prüfungskriterium angesehen werden könne. Zum anderen würde zu Lasten der Versicherten jede kurze, mehr als geringfügige Unterbrechung des Heimweges von der Arbeit zu privaten Zwecken den Versicherungsschutz trotz späterer Fortsetzung des Weges endgültig entfallen lassen.

Für Versicherungsschutz muss Weg in unmittelbarem Betriebsinteresse zurückgelegt werden

Das Bundessozialgericht wies die Revision des Klägers zurück. Das Landessozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Unfall auf dem Weg von der Arztpraxis zur Arbeitsstätte kein Arbeitsunfall war. Der Kläger war als Lagerarbeiter und damit als Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert, verrichtete jedoch unmittelbar vor dem Unfallereignis keine versicherte Tätigkeit. Er legte während des Überquerens der Straße unmittelbar vor dem Unfallereignis weder einen versicherten Betriebsweg noch einen versicherten Weg zur Arbeitsstätte zurück.

Billigung des Arzttermins durch Arbeitgeber für Versicherungsschutz nicht ausschlaggebend

Ein versicherter Betriebsweg setzt voraus, dass ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird. Auf einem solchen Weg befand sich der Kläger unmittelbar vor dem Unfallereignis nicht, weil er die Arztpraxis aufsuchte, um im eigenwirtschaftlichen Interesse die regelmäßig erforderliche Kontrolle seiner Blutwerte zur Medikamenteneinstellung durchführen zu lassen. Eine entsprechende arbeitsrechtliche Verpflichtung hierzu bestand nicht und einer solchen wollte der Kläger auch nicht nachkommen. Dass der Arbeitgeber den Arztbesuch gebilligt hatte, begründete eine solche Pflicht nicht. Der mit dem Besuch der Arztpraxis verfolgte Zweck diente dem eigenwirtschaftlichen Interesse des Klägers und machte den Arztbesuch und den deshalb zurückgelegten Weg nicht zu einer dem Beschäftigungsunternehmen dienenden Tätigkeit. Der Kläger befand sich unmittelbar vor dem Unfallereignis auch nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weg zur Arbeitsstätte. Zwar war seine Handlungstendenz zu diesem Zeitpunkt darauf gerichtet, den Weg von der Arztpraxis zu seiner Arbeitsstätte zurückzulegen, um dort seine versicherte Tätigkeit als Lagerarbeiter aufzunehmen. Er bewegte sich jedoch unmittelbar vor dem Unfallereignis nicht auf dem unter Versicherungsschutz stehenden direkten Weg zwischen seiner Wohnung, von der er den Weg zunächst angetreten hatte, und dem Ort seiner Tätigkeit, sondern hatte diesen Weg verlassen und unmittelbar vor dem Unfallereignis auch noch nicht wieder erreicht.

Zwei-Stunden-Grenze zur Abgrenzung zwischen versicherten Wegen und Unterbrechungen aus eigenwirtschaftlichen Gründen erforderlich

Der Kläger legte auch keinen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weg zur Arbeitsstätte von einem anderen Ort als der Wohnung, einem sogenannten dritten Ort, zurück. Er hielt sich nämlich lediglich 40 Minuten in der Arztpraxis auf, ein Aufenthalt von mindestens zwei Stunden war auch nicht geplant. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts besteht Unfallversicherungsschutz auf einem Weg von einem anderen Ort als dem Ort der Wohnung zur Arbeitsstätte u.a. dann, wenn der Aufenthalt an dem dritten Ort "angemessen" ist (Entfernung, Zweck) und der tatsächliche oder geplante Aufenthalt des Versicherten an diesem sogenannten dritten Ort mindestens zwei Stunden dauert. An dieser Rechtsprechung hält das Gericht fest. Wege, die nicht unmittelbar zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte zurückgelegt werden, sondern aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen oder in eine andere Richtung hin verlassen wurden und dann von einem anderen Ort aus fortgesetzt werden, sind abzugrenzen von versicherten Wegen von einem sogenannten dritten Ort zur Arbeitsstätte. Hierzu dient u.a. die Zwei-Stunden-Grenze. Es ist nicht ersichtlich, dass für die erforderliche Abgrenzung ein anderes Kriterium praktikabler oder angemessener wäre. Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese richterrechtliche Grenzziehung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2016
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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