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Bundessozialgericht, Urteil vom 23.08.2011
B 14 AS 74/10 R -

Hartz IV: Geldgeschenke der Großmutter müssen nicht als Einkommen berücksichtigt werden

Jobcenter hebt Bescheide über Anrechnung der Geldgeschenke und deren Erstattung auf

Eine Mutter und ihre Kinder, die so genannte Hartz IV-Leistungen beziehen, müssen sich Geldgeschenke, die sie von der Großmutter erhalten haben nicht vom Jobcenter als Einkommen anrechnen lassen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts geht jedoch einzig auf Formfehler zurück, aufgrund derer das Jobcenter die Bescheide über die Anrechnung der Geldgeschenke und deren Erstattung aufgehoben hat.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagten die 1967 geborene Mutter und ihre 1991, 1993 und 2000 geborenen Kinder. Im streitigen Zeitraum von September 2006 bis Februar 2007 bezogen die Kläger vom beklagten Jobcenter Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von monatlich insgesamt ca. 1.100 Euro. Die Großmutter der Kinder überwies am 21. November 2006 einen Betrag in Höhe von 135 Euro als Geburtstagsgeschenk für eines ihrer Enkel, am 6. Dezember 2006 einen Betrag in Höhe von 300 Euro, der in Höhe von jeweils 100 Euro als Weihnachtsgeschenk für alle Enkel bestimmt war und am 5. Januar 2007 einen Betrag in Höhe von 135 Euro als Geburtstagsgeschenk ebenfalls für eines der Enkelkinder. In einem nachfolgenden Brief gab sie an, das Geld sei dafür gedacht, dass die Kinder sich selbst einen Wunsch erfüllen könnten. Der Beklagte hob daraufhin im März 2007 den maßgebenden Bewilligungsbescheid für die Zeit ab dem 1. Dezember 2006 teilweise auf und verlangte die Erstattung von Leistungen in Höhe von 510 Euro.

Sozialgericht stimmt Leistungskürzung nur teilweise zu

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht die Leistungskürzung teilweise aufgehoben; von den Geldgeschenken dürften je Anlass 50 Euro (insgesamt 250 Euro) nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

LSG: Geldgeschenk ist als Einkommen anzusehen

Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen sowie die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Bescheide über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben gewesen seien, da die Kläger nach Erlass des Bewilligungsbescheides Einkommen erzielt hätten.

Berücksichtigung der Geldgeschenke als Einkommen zulässig

Die Kinder hätten das Geld nach dem Willen Ihrer Großmutter zur freien Verfügung erhalten und deshalb zu demselben Zweck einsetzen können wie die Grundsicherung. Dies treffe etwa auch auf den Wunsch zu, mit dem Geld Spielzeug und Kleidung zu kaufen; beides zähle zu den Grundbedürfnissen, die aus der Regelleistung zu bestreiten seien. Die Berücksichtigung der Geldgeschenke als Einkommen entspreche auch der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld. Danach komme auch eine Reduzierung der Anrechnung um 50 Euro pro Zuwendung nicht in Betracht.

BSG verweist auf Formfehler des Jobcenters

Das Bundessozialgericht wies in der Verhandlung neben einigen Formfehlern unter anderem darauf hin, dass die maßgebende Rechtslage sich zum 1. April 2011 geändert hat. Der Rechtsstreit wurde daher durch Anerkenntnis des beklagten Jobcenters erledigt. Das Jobcenter hat die Bescheide über die Anrechnung der Geldgeschenke und deren Erstattung aufgehoben.

Hinweis zur Rechtslage ab 1. April 2011

§ 11 a SGB II

Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

……

(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder

2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2011
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 12168 Dokument-Nr. 12168

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