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Hartz IV-Bezieher müssen sich Geldgeschenke, die einen Wert von 50,- Euro überschreiten, als Einkommen anrechnen lassen. Dies gilt auch, wenn die Kinder der Hartz IV-Bezieher das Geld erhalten haben. Dies entschied das Sächsische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine alleinerziehende Mutter aus Grimma gegen die Rückforderung von Sozialleistungen in Höhe von 510,- Euro durch den Landkreis Leipzig als Träger der Grundsicherung. Die Oma hatte ihren drei Enkeln zu Weihnachten jeweils 100,- Euro und zum Geburtstag jeweils 135,- Euro zur Erfüllung besonderer Wünsche überwiesen.
Das Sozialgericht Leipzig sah die
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig blieb erfolglos. Ausnahmen bei Geldgeschenken bilden eine einmalige besondere Zweckbestimmung und eine Schenkung anlässlich von Konfirmation, Jugendweihe oder eines ähnlich einmaligen Ereignisses. Da die Mutter aber bereits geäußert hatte, dass auch Kleidungsstücke für diese
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2010
Quelle: ra-online, (kg)
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Dokument-Nr. 9472
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