wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.04.2010
L 2 AS 248/09 -

Hartz IV: Geldgeschenke über 50 Euro sind als Einkommen anzusehen

Zusätzliche Geldgeschenke die auch zum Kauf von Kleidung verwendet werden, führen zu Entlastung des Haushaltsbudgets

Hartz IV-Bezieher müssen sich Geldgeschenke, die einen Wert von 50,- Euro überschreiten, als Einkommen anrechnen lassen. Dies gilt auch, wenn die Kinder der Hartz IV-Bezieher das Geld erhalten haben. Dies entschied das Sächsische Landessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine alleinerziehende Mutter aus Grimma gegen die Rückforderung von Sozialleistungen in Höhe von 510,- Euro durch den Landkreis Leipzig als Träger der Grundsicherung. Die Oma hatte ihren drei Enkeln zu Weihnachten jeweils 100,- Euro und zum Geburtstag jeweils 135,- Euro zur Erfüllung besonderer Wünsche überwiesen.

Beträge über 50,- Euro müssen angerechnet werden

Das Sozialgericht Leipzig sah die Geldgeschenke zwar grundsätzlich als zulässig an, befand aber, dass das Haushaltsbudget der Familie durch das zusätzliche Geld entlastet werde. Insofern hielten sie es für gerechtfertigt, dass der jeweils über 50,- Euro hinausgehende Betrag als Einkommen angerechnet werde.

Ausnahme bilden Geldgeschenke mit spezieller Zweckbestimmung

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig blieb erfolglos. Ausnahmen bei Geldgeschenken bilden eine einmalige besondere Zweckbestimmung und eine Schenkung anlässlich von Konfirmation, Jugendweihe oder eines ähnlich einmaligen Ereignisses. Da die Mutter aber bereits geäußert hatte, dass auch Kleidungsstücke für diese Geldgeschenke angeschafft werden sollten, konnten die Richter hier keine Zweckbestimmung in dem Geld erkennen, da für Kleidung bereits die Hartz IV-Leistungen zur Verfügung stehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2010
Quelle: ra-online, (kg)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Saechsisches-LSG_L-2-AS-24809_Hartz-IV-Geldgeschenke-ueber-50-Euro-sind-als-Einkommen-anzusehen~N9472

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 9472 Dokument-Nr. 9472

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.