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Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.04.2010
L 2 AS 248/09 -

Hartz IV: Geldgeschenke über 50 Euro sind als Einkommen anzusehen

Zusätzliche Geldgeschenke die auch zum Kauf von Kleidung verwendet werden, führen zu Entlastung des Haushaltsbudgets

Hartz IV-Bezieher müssen sich Geldgeschenke, die einen Wert von 50,- Euro überschreiten, als Einkommen anrechnen lassen. Dies gilt auch, wenn die Kinder der Hartz IV-Bezieher das Geld erhalten haben. Dies entschied das Sächsische Landessozialgericht.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine alleinerziehende Mutter aus Grimma gegen die Rückforderung von Sozialleistungen in Höhe von 510,- Euro durch den Landkreis Leipzig als Träger der Grundsicherung. Die Oma hatte ihren drei Enkeln zu Weihnachten jeweils 100,- Euro und zum Geburtstag jeweils 135,- Euro zur Erfüllung besonderer Wünsche überwiesen.

Beträge über 50,- Euro müssen angerechnet werden

Das Sozialgericht Leipzig sah die Geldgeschenke zwar grundsätzlich als zulässig an, befand aber, dass das Haushaltsbudget der Familie durch das zusätzliche Geld entlastet werde. Insofern hielten sie es für gerechtfertigt, dass der jeweils über 50,- Euro hinausgehende Betrag als Einkommen angerechnet werde.

Ausnahme bilden Geldgeschenke mit spezieller Zweckbestimmung

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig blieb erfolglos. Ausnahmen bei Geldgeschenken bilden eine einmalige besondere Zweckbestimmung und eine Schenkung anlässlich von Konfirmation, Jugendweihe oder eines ähnlich einmaligen Ereignisses. Da die Mutter aber bereits geäußert hatte, dass auch Kleidungsstücke für diese Geldgeschenke angeschafft werden sollten, konnten die Richter hier keine Zweckbestimmung in dem Geld erkennen, da für Kleidung bereits die Hartz IV-Leistungen zur Verfügung stehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2010
Quelle: ra-online, (kg)

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