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Ein Sozialgerichtsprozess, der nur um Hartz IV-Leistungen in Höhe von 20 Cent geführt wird, ist nicht zulässig. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte weitere Leistungen zur
Das Bundessozialgericht auf die Revision des beklagten Jobcenters die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die auf Verurteilung zur Zahlung weiterer 20 Cent gerichtete Klage abgewiesen.
Die Klage war nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht zulässig. Für einen Leistungsberechtigten, der mit seiner Klage ausschließlich die Verletzung der Rundungsregelung – und damit nach der bis 31. März 2011 geltenden Vorschrift in § 41 Abs. 2 SGB II a.F. einen Betrag von unter 50 Cent – geltend macht, besteht kein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis. Eine Verletzung dieser aus der Rundungsregelung resultierenden Beschwer ist auch für einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen wirtschaftlich so geringfügig, dass sie die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes nicht rechtfertigt. Die Funktionsfähigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes darf nicht durch Verfahren in Frage gestellt werden, in denen es auch für den Leistungsberechtigten nach dem SGB II erkennbar nicht um einen Betrag geht, der ihm irgendeinen wirtschaftlich sinnvollen Nutzen bringt.
Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2012
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13788
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