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Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2012
B 14 AS 35/12 R -

Sozialgerichtsprozess wegen höherer Hartz IV-Leistungen von 20 Cent unzulässig

Bundessozialgericht verneint Rechtschutzbedürfnis bei nur geringfügiger Rundungsdifferenz

Ein Sozialgerichtsprozess, der nur um Hartz IV-Leistungen in Höhe von 20 Cent geführt wird, ist nicht zulässig. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) für September 2007 in Höhe von 20 Cent, die sich nach ihrem Vorbringen allein aus Rundungsdifferenzen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ergeben.

BSG weist Klage auf Zahlung von 20 Cent ab

Das Bundessozialgericht auf die Revision des beklagten Jobcenters die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die auf Verurteilung zur Zahlung weiterer 20 Cent gerichtete Klage abgewiesen.

Beanstandeter Betrag hat für Leistungsberechtigten erkennbar keinen wirtschaftlich sinnvollen Nutzen

Die Klage war nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht zulässig. Für einen Leistungsberechtigten, der mit seiner Klage ausschließlich die Verletzung der Rundungsregelung – und damit nach der bis 31. März 2011 geltenden Vorschrift in § 41 Abs. 2 SGB II a.F. einen Betrag von unter 50 Cent – geltend macht, besteht kein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis. Eine Verletzung dieser aus der Rundungsregelung resultierenden Beschwer ist auch für einen Bezieher von Grundsicherungsleistungen wirtschaftlich so geringfügig, dass sie die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes nicht rechtfertigt. Die Funktionsfähigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes darf nicht durch Verfahren in Frage gestellt werden, in denen es auch für den Leistungsberechtigten nach dem SGB II erkennbar nicht um einen Betrag geht, der ihm irgendeinen wirtschaftlich sinnvollen Nutzen bringt.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 41 Abs. 2 SGB II (in der bis 31.3.2011 geltenden Fassung):

Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2012
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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