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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass alle Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen, grundsätzlich ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen der Kosten des Umgangsrechts mit den von ihnen getrennt lebenden Kindern zusteht. Dies ergibt sich laut Aussage des Bundessozialgerichts bereits aus dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 und dem daraufhin vom Gesetzgeber geschaffenen § 21 Abs. 6 SGB II.
Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 zum Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II - landläufig "Hartz IV" genannt - haben Arbeitslosengeld II-Empfänger einen speziellen Anspruch auf Leistungen für einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf, der mittlerweile auch in § 21 Abs. 6 SGB II ins Gesetz geschrieben wurde.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bezog Arbeitslosengeld II. Seinen im Juli 2010 gestellten Antrag auf einen solchen
Das Bundessozialgericht hat die Auffassung des Klägers und der Vorinstanzen bestätigt. Dass der Kläger, wie alle Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen, grundsätzlich Anspruch auf einen
Eine Rechtsgrundlage für die von dem beklagten Jobcenter vertretene allgemeine
"Bei Leistungsberechtigten wird ein
In der maßgeblichen Bundestagsdrucksache 17/1465 (Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses) wird auf Seite 9 ausgeführt:
"Anwendungsfälle der Härtefallklausel des § 21 Abs. 6 SGB II können dauerhaft benötigte Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen (z.B. HIV, Neurodermitis), Putz- bzw. Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer und Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern sein. Diese Aufzählung ist nicht abschließend."
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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