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Gegen das Jobcenter kann ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer doppelten Mietzahlung wegen eines Umzugs bestehen. Die Kosten gehören entweder zu den Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, wenn beide Wohnungen im Zeitraum der Doppelzahlung genutzt wurden und die Doppelmiete nicht vermeidbar war. Ist dies nicht der Fall, richtet sich der Anspruch auf Kostenübernahme demgegenüber nach § 22 Abs. 6 SGB II, was einen vorherigen Antrag beim Jobcenter bedarf. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ist eine alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder im Jahr 2014 aus ihrer ca. 54 qm großen Wohnung in eine neue ca. 82 qm große Wohnungen umgezogen. Die Frau bezog ALG II-Leistungen. Der
Während das Sozialgericht Köln die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen statt. Seiner Auffassung nach sei die
Das Bundessozialgericht hält eine Übernahme der Kosten für eine
Die Kosten einer doppelten Mietzahlung gehören zu den Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, so das Bundessozialgericht, wenn sowohl die alte als auch die neue Wohnung im Monat des Umzugs tatsächlich genutzt werden. Denn in diesem Fall werde der Unterkunftsbedarf durch beide Wohnungen gedeckt. Voraussetzung sei aber zudem, dass die
Aufwendungen für die nicht tatsächlich genutzte Wohnung oder Aufwendungen die vermeidbar waren, können nach Ansicht des Bundessozialgerichts nur im Rahmen des § 22 Abs. 6 SGB II ersetzt werden. Dies setze aber eine vorherige Zusicherung durch das
Das Bundessozialgericht wies den Fall an das Landessozialgericht zurück, um aufzuklären, ob die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2020
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28537
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