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Bundessozialgericht, Urteil vom 30.10.2019
B 14 AS 2/19 R -

BSG: Möglicher Anspruch gegen Jobcenter auf Übernahme von Kosten einer doppelten Mietzahlung wegen Umzugs

Anspruch richtet sich entweder nach § 22 Abs. 1 SGB II oder § 22 Abs. 6 SGB II

Gegen das Jobcenter kann ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer doppelten Mietzahlung wegen eines Umzugs bestehen. Die Kosten gehören entweder zu den Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, wenn beide Wohnungen im Zeitraum der Doppelzahlung genutzt wurden und die Doppelmiete nicht vermeidbar war. Ist dies nicht der Fall, richtet sich der Anspruch auf Kostenübernahme demgegenüber nach § 22 Abs. 6 SGB II, was einen vorherigen Antrag beim Jobcenter bedarf. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ist eine alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder im Jahr 2014 aus ihrer ca. 54 qm großen Wohnung in eine neue ca. 82 qm große Wohnungen umgezogen. Die Frau bezog ALG II-Leistungen. Der Umzug war vom Jobcenter genehmigt. Aufgrund des Umzugs musste die Frau jedoch für den Monat Juli 2014 doppelt Miete zahlen. Diese Kosten verlangte sie vom Jobcenter ersetzt. Dieses weigerte sich aber. Die Übernahme von Kosten einer Doppelmiete könne nach § 22 Abs. 6 SGB II nur nach vorheriger Zusicherung anerkannt werden. Dies hätte vor Abschluss des Mietvertrags eines Antrags bedurft. Die Frau sah dies anders und erhob Klage.

Sozialgericht weist Klage ab, Landessozialgericht gibt ihr statt

Während das Sozialgericht Köln die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen statt. Seiner Auffassung nach sei die Doppelmiete nicht Teil der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II, sondern gehöre zu den Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Jobcenters.

Bundessozialgericht hält Kostenübernahme hinsichtlich Doppelmiete für möglich

Das Bundessozialgericht hält eine Übernahme der Kosten für eine Doppelmiete durch das Jobcenter für möglich. Der Anspruch könne sich nach § 22 Abs. 1 SGB II oder § 22 Abs. 6 SGB II richten.

Doppelte Mietzahlung als Teil der Aufwendungen für Unterkunft

Die Kosten einer doppelten Mietzahlung gehören zu den Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, so das Bundessozialgericht, wenn sowohl die alte als auch die neue Wohnung im Monat des Umzugs tatsächlich genutzt werden. Denn in diesem Fall werde der Unterkunftsbedarf durch beide Wohnungen gedeckt. Voraussetzung sei aber zudem, dass die doppelte Mietzahlung nicht vermeidbar war. Dies sei der Fall, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls es nicht zumutbar möglich war, die Laufzeiten der vertraglichen Verpflichtungen für beide Wohnungen so aufeinander abzustimmen, das keine Doppelmiete entsteht, und die tatsächliche Nutzung beider Wohnungen im Umzugsmonat zu unterlassen.

Doppelmiete als Teil der Wohnungsbeschaffungskosten

Aufwendungen für die nicht tatsächlich genutzte Wohnung oder Aufwendungen die vermeidbar waren, können nach Ansicht des Bundessozialgerichts nur im Rahmen des § 22 Abs. 6 SGB II ersetzt werden. Dies setze aber eine vorherige Zusicherung durch das Jobcenter voraus.

Zurückweisung des Falls an das Landessozialgericht

Das Bundessozialgericht wies den Fall an das Landessozialgericht zurück, um aufzuklären, ob die Doppelmiete vermeidbar war oder nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2020
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Köln, Urteil vom 24.10.2016
    [Aktenzeichen: S 6 AS 4750/14]
  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2018
    [Aktenzeichen: L 6 AS 2540/16]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 96Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 96

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