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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für Nachzahlungen aufgrund von Überprüfungsbescheiden zu so genannten Ghetto-Renten keine Sonderregeln gelten. Auch insoweit sind Leistungen rückwirkend für höchstens vier Jahre zu zahlen.
Das Bundessozialgericht hatte durch Urteile vom Juni 2009 den Zugang zu Ghetto-Renten erleichtert. Viele Rentenanträge, die nach der geänderten Rechtsprechung begründet waren, waren jedoch schon vorher unanfechtbar abgelehnt worden. Eine große Zahl ehemaliger Ghetto-Arbeiter beantragte des-halb bei den zuständigen Rentenversicherungsträgern, die bindende Ablehnung früherer Renten-anträge nochmals zu überprüfen. Dies hatte auf der Grundlage der Vorschrift des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vielfach Erfolg. Die entsprechenden Renten wurden (bei Antragstellung im Jahre 2009)
Das Bundessozialgericht hat nachfolgend bekräftigt, dass für die Rückwirkung von Überprüfungsanträgen bei Ghetto-Renten nichts anderes gilt als auch sonst im Rentenrecht. Die im Vergleich zu anderen Rechtsgebieten großzügige sozialrechtliche Regelung in § 44 SGB X ist vom Gesetzgeber für den Anwendungsbereich des ZRBG nicht erweitert worden. Eine Rückwirkung ab Juli 1997 ist nur für Rentenanträge vorgesehen, die bis Ende Juni 2003 gestellt wurden, nicht jedoch für spätere Überprüfungsanträge. Dies ist auch nicht verfassungswidrig.
(1) Dieses Gesetz gilt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem
1. die Beschäftigung
a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist,
b) gegen Entgelt ausgeübt wurde und
2. das
(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem
(1) Ein bis zum 30. Juni 2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. …
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. …
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2012
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12999
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