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Eine Sperrzeit bei fehlendem Nachweis von Eigenbemühungen mit der Folge eines Wegfalls des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer von zwei Wochen tritt auch dann ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen lediglich nicht nachgewiesen hat. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass in der Eingliederungsvereinbarung im Gegenzug auch bereits vermittlungsunterstützende Leistungen (Übernahme von Bewerbungskosten, Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen) zugesagt worden sind. Dies hat das Bundessozialgericht in zwei Revisionsverfahren bekanntgegeben.
Im ersten Verfahren war für den arbeitslosen Kläger in einer
Die Arbeitsagentur sagte in der Vereinbarung Leistungen (Bewerbungscoaching, Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten) zu. Nachdem der Kläger keinen
Im zweiten Verfahren waren nach einer mit einer arbeitslosen Klägerin abgeschlossenen
Das Bundessozialgericht ist davon ausgegangen, dass es schon an einer Grundlage für die
Hinweis zur Rechtslage
§ 144 SGB III Ruhen bei
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer
3. der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten
§ 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer
3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 24080
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