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Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgewiesen, mit der dieser sich gegen eine Sanktion wegen mangelnder Bemühungen um einen Arbeitsplatz gewehrt hatte.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das beklagte
Das Sozialgericht Karlsruhe hielt die Sanktion hingegen für rechtmäßig und verfassungsgemäß. Sie hatte keine Zweifel an der Zumutbarkeit von sechs Bewerbungsbemühungen innerhalb eines Monats im konkreten Fall des Klägers. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter sei verpflichtet, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit fortzuführen bzw. jede zumutbare Tätigkeit im Sinne von § 10 SGB II anzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass einem Arbeitslosen im Rahmen der Beschäftigungssuche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Eigenbemühungen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche (für die Dauer von zwei Monaten) auferlegt werden könnten, sei die Verpflichtung des Klägers, sich monatlich bei sechs Arbeitgebern zu bewerben, nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden. Der Einwand des Klägers, seine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2017
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 23918
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