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Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2017
S 13 AS 3611/16 -

Hartz IV: Sechs Stellenbewerbungen pro Monat für SGBII-Leistungsbezieher zumutbar

Erwerbsfähiger Leistungs­berechtigter ist zur Annahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit verpflichtet

Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgewiesen, mit der dieser sich gegen eine Sanktion wegen mangelnder Bemühungen um einen Arbeitsplatz gewehrt hatte.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das beklagte Jobcenter in einer durch Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarung bestimmt, dass der Kläger sechs Bewerbungen pro Kalendermonat um nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten tatsächlich in Frage kommende sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnisse nachweise müsse. Nachdem der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, minderte das Jobcenter den Leistungsanspruch des Klägers für drei Monate um monatlich 121,20 Euro (30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs). Im Widerspruchs- und Klageverfahren wandte der Kläger gegen die Bewerbungspflicht ein, dass er in Berufe gelenkt werde, die weder seinem Wesen noch seinem Anspruch an eine adäquate und gut bezahlte Arbeitsstelle entsprächen. Er sei nunmehr als Schriftsteller und Autor tätig. Da er keine Berufsausbildung absolviert habe und keinen Führerschein besitze, seien alle Initiativbewerbungen erfahrungsgemäß erfolglos. Es ergebe für ihn keinen Sinn, der Forderung des Jobcenters nur um einer Bewerbungsquote willen nachzukommen.

Mangelnde Qualifikation und fehlender Führerschein rechtfertigen nicht Unterlassen von Bewerbungen

Das Sozialgericht Karlsruhe hielt die Sanktion hingegen für rechtmäßig und verfassungsgemäß. Sie hatte keine Zweifel an der Zumutbarkeit von sechs Bewerbungsbemühungen innerhalb eines Monats im konkreten Fall des Klägers. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter sei verpflichtet, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit fortzuführen bzw. jede zumutbare Tätigkeit im Sinne von § 10 SGB II anzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass einem Arbeitslosen im Rahmen der Beschäftigungssuche nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Eigenbemühungen in Form von zwei Bewerbungen pro Woche (für die Dauer von zwei Monaten) auferlegt werden könnten, sei die Verpflichtung des Klägers, sich monatlich bei sechs Arbeitgebern zu bewerben, nicht als unverhältnismäßig zu beanstanden. Der Einwand des Klägers, seine Bewerbung sei erfahrungsgemäß mangels Qualifikation und Führerschein aussichtslos, rechtfertige das Unterlassen von Bewerbungen nicht. Diese Hindernisse könnten eine Stellensuche zwar erschweren, führten aber nicht dazu, dass der Arbeitsmarkt für den Kläger vollumfänglich als verschlossen anzusehen wäre. Das Gericht sah zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger durch seine Tätigkeit als Schriftsteller in absehbarer Zeit gelingen werde, seine Hilfebedürftigkeit zu überwinden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2017
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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