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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Lohnsteuerhilfeverein nicht berechtigt ist, ein Mitglied in Antragsverfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld als Bevollmächtigter wirksam zu vertreten.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ein Lohnsteuerhilfeverein, dessen Mitglied der Beigeladene war. Dieser erhielt für seine Kinder bis Februar 2009
Das Bundessozialgericht wies die gegen die Zurückweisung als
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
(1) 1 Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. 2 Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind [...]
1 Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:
[...]
11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, [...] 2 Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer [...]. 3 Soweit zulässig, berechtigt sie auch [...] zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2019
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27276
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