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Für die Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt eines Kindes macht es keinen Unterschied, ob eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend- oder einer Fehlgeburt geendet hatte, wenn die Schwangere im Anschluss an jene Schwangerschaft arbeitsunfähig an einer Depression erkrankt war. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erlitt im Herbst 2011 zum wiederholten Mal eine
Ihre Klage vor dem Sozialgericht München blieb zunächst erfolglos. Jedoch obsiegte die Klägerin vor dem Bayerischen Landessozialgericht.
Die Revision des beklagten Landes hatte keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht entschied, dass die Klägerin die Zahlung eines höheren Elterngeldes verlangen kann. Bei dessen Berechnung ist im Wesentlichen das Einkommen der Klägerin vor ihrer depressiven
(1) 1 Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. 2 Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person [...] 3. eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2017
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23994
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