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Bundessozialgericht, Urteil vom 22.04.2008
B 1 SF 1/08 R -

Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klagen gegen Entscheidungen der Vergabekammern über Arzneimittel-Rabattverträge

Die klagenden Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKn) schrieben Mitte 2007 Arzneimittelrabattverträge aus, um Einsparungen zu erzielen. Sie erhielten Angebote für 83 Arzneimittel-Wirkstoffe und wählten intern Pharmaunternehmen aus, mit denen sie später die Rabattverträge abschließen wollten. Sie informierten sämtliche an der Ausschreibung teilnehmenden Pharmaunternehmen Anfang September 2007 darüber, in 14 Tagen die Rabattverträge abschließen zu wollen. Auf Antrag der T. GmbH, einem Pharmaunternehmen, Verstöße gegen das Vergaberecht nachzuprüfen, verbot die bei der Bezirksregierung Düsseldorf errichtete Vergabekammer den Klägerinnen daraufhin, Zuschläge auf die Angebote zu erteilen. Die Klägerinnen konnten daher in der Folgezeit keine Rabattverträge schließen. Sie schätzen den wirtschaftlichen Schaden für 2008 und 2009 auf etwa 500 bis 800 Millionen Euro und riefen das Sozialgericht Stuttgart an.

Wie das Bundessozialgericht nun entschied, haben Sozial- und Landessozialgericht zutreffend vorab den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig erklärt.

Die Rechtswegzuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit hat ihren Grund in erster Linie in der Systementscheidung des Gesetzgebers zu Gunsten der Sozialgerichtsbarkeit, die in § 130 a Abs. 9 und § 51 Sozialgerichtsgesetz unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Sollte Vergaberecht worüber hier nicht zu entscheiden war bei Rabattverträgen zur Anwendung kommen, bildet dieses nur einen Teilaspekt derjenigen Gesichtspunkte, die vom Gericht bei der Überprüfung von Vergabeentscheidungen zu berücksichtigen sind. Ebenso gewichtig wie vergabetechnische und vergaberechtliche Gesichtspunkte sind die systematischen Zusammenhänge der beabsichtigten Rabattverträge mit den Funktions- und Wirkungszusammenhängen des Vertrags- und Leistungssystems der GKV.

Arzneimittelrabattverträge sind sonstigen Verträgen zur Beschaffung von Heilmitteln oder Hilfsmitteln ähnlich. Sie dienen nämlich dazu, unmittelbar den gesetzlichen Auftrag der Krankenkassen zur Versorgung der Versicherten zu erfüllen. Sie unterscheiden sich dadurch ganz maßgeblich von gewöhnlichen fiskalischen Hilfsgeschäften der öffentlichen Hand und auch der Krankenkassen, die nur mittelbar deren Funktions- und Arbeitsfähigkeit erhalten sollen (zB Kauf von Büromaterial, Büroeinrichtungen, Gebäuden, Fahrzeugen, Telekommunikation usw). Arzneimittelrabattverträge sind selbst unmittelbarer Bestandteil der den Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben. Nur durch und nach Abschluss derartiger Leistungsbeschaffungsverträge sind die Krankenkassen in der Lage, ihre unaufschiebbare Pflicht zu erfüllen, die ihren über 70 Millionen Versicherten gesetzlich zustehenden Sachleistungsansprüche zu befriedigen. Das Leistungserbringerrecht der GKV hat damit zentrale Bedeutung für die Funktions- und Steuerungsfähigkeit der GKV und der Versorgung der Bevölkerung mit Gesundheitsleistungen. Das Gesetz weist daher das Leistungserbringerrecht aus Gründen des Sachzusammenhangs und der Konzentration der jeweiligen öffentlich rechtlichen Gerichtsbarkeit zu, die auch ansonsten über die im Rahmen der GKV entstehenden Streitigkeiten entscheidet. Insoweit gilt für das Vergaberecht nichts anderes als für das Kartell- und Wettbewerbsrecht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BSozG vom 22.04.2008

Vorinstanzen:
  • Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2007
    [Aktenzeichen: S 10 KR 8405/07]
  • Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2008
    [Aktenzeichen: L 5 KR 316/08 B]
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