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Bundessozialgericht, Urteil vom 17.11.2015
B 1 KR 18/15 R -

Krankenkassen müssen vollstationäre Radiojodtherapie bezahlen

Medizinisch notwendige Therapie darf strahlen­schutz­rechtlich nur stationär erbracht werden

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Krankenkasse die Kosten für eine aus medizinischen Gründen erforderliche, vollstationäre Radiojodtherapie übernehmen muss.

Das Krankenhaus der Klägerin behandelte die an einer mehrknotigen Schilddrüsenvergrößerung leidende, bei der beklagten Krankenkasse Versicherte mit einer medizinisch erforderlichen Radiojodtherapie vollstationär, wie strahlenschutzrechtlich geboten. Die beklagte Krankenkasse lehnte eine Vergütung ab, da lediglich Strahlenschutz im Allgemeininteresse die vollstationäre Behandlung erzwinge. Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Bezahlung verurteilt.

Vollstationäre Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich

Das Bundessozialgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung in Höhe von 2.836,39 Euro. Die vollstationäre Behandlung der Versicherten war im Rechtssinne aus allein medizinischen Gründen erforderlich. Hierfür genügt es, dass die Versicherte medizinisch dieser Therapie bedurfte und sie strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden darf.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2015
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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