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Das Bundessozialgericht hat die Revision einer Klägerin zurückgewiesen. Lehnt eine Krankenkasse die Gewährung von Krankengeld ab und lässt sich im anschließenden Sozialgerichtsverfahren, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat, bei einer revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung nicht mehr feststellen, ob tatsächlich krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag, geht dies regelmäßig zu Lasten des Versicherten.
Ein solcher Fall lag hier vor. Während der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) am 3. April 1997 zu dem Ergebnis gekommen war, die Klägerin sei ab dem 21. April wieder arbeitsfähig und ihr dies auch mitteilte, gelangte der sie behandelnde Arzt Dr. M. am Folgetag zur gegenteiligen Ansicht. Er stellte Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen auch über den 20. April hinaus aus, ohne dabei im Einzelnen darzulegen, weshalb er von der Beurteilung des MDK abwich. Die nachfolgende Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. M. hatte keinen höheren Beweiswert als das MDK-Gutachten und führte nicht dazu, dass die Krankenkasse und die Gerichte zwingend vom Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ausgehen müssten.
Ein Versicherter hat Anspruch auf Krankengeld, wenn er seine Beschäftigung krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann, dieses ärztlich festgestellt worden und der Krankenkasse gemeldet worden ist. Der Versicherte darf in einem Fall, wie er bei der Klägerin vorlag, nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass ihm seine Krankenkasse allein deshalb Krankengeld gewährt, weil ihm sein behandelnder (Vertrags )Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat. Denn die ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung hat lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme. Eine erneute weitere Begutachtung fand hier nicht statt, weil der MDK nur einen Tag zuvor in einem Gutachten Arbeitsfähigkeit ab dem 21. April ausdrücklich bejaht und der behandelnde Arzt diesem Ergebnis nicht substantiiert widersprochen hatte.
In einem weiteren, ebenfalls am 8. November 2005 verkündeten Urteil (Az.: B 1 KR 30/04 R) hat der 1. Senat allerdings entschieden, dass sich ein Versicherter darauf verlassen darf, dass eine übereinstimmende Beurteilung von MDK und Hausarzt, er sei nicht mehr arbeitsunfähig, der Richtigkeit entspricht; von einem Versicherten kann in einem solchen Fall nicht verlangt werden, dass er weitere Ärzte aufsucht, bis ihm schließlich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Nimmt der Versicherte die übereinstimmende Beurteilung und Annahme von Arbeitsfähigkeit durch MDK und behandelndem Arzt hin und erhält er daher kein Krankengeld mehr, hat er die Möglichkeit einer späteren Korrektur, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sowohl der MDK als auch der Hausarzt "falsch lagen". Allerdings muss der Versicherte, wenn er von den neuen Tatsachen Kenntnis erlangt, sein Begehren auf nachträgliche Überprüfung spätestens innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden der neuen Erkenntnisse geltend machen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/05 des BSG v. 09.11.2005
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Dokument-Nr. 1233
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