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Ist ein Elternteil gegenüber seinem Kind unterhaltspflichtig, so muss der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils erhöht werden, wenn das betreuende Elternteil ein um 50 % höheres Einkommen verfügt als. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mutter eines 14jährigen Sohnes Unterhalt leisten. Dieser lebte bei seinem Vater, der über ein weit höheres
Während das Amtsgericht Wolfsburg eine
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Zwar verbleibe den Eltern, die gegenüber ihren minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtig sind, lediglich ein notweniger
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne auch das Elternteil ein anderer leistungsfähiger Verwandter sein, das das Kind betreut und somit nicht barunterhaltspflichtig ist. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung gelte nicht uneingeschränkt, insbesondere dann nicht, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils deutlich günstiger seien als die des unterhaltspflichtigen Elternteils. Dieser Umstand rechtfertige die
Der Vater sei in der Lage gewesen, so der Bundesgerichtshof, neben der Betreuung des Kindes auch Barunterhalt zu leisten, ohne dass dadurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet gewesen sei. Der Mutter dagegen seien die Unterhaltszahlungen ohne Beeinträchtigung ihres eigenen angemessenen Unterhalts nicht möglich gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22127
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