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Ist ein Arbeitsloser gegenüber seinem Kind unterhaltspflichtig und nimmt er eine zumutbare Arbeit nicht auf, so kann das fiktiv erzielte Einkommen berücksichtigt werden. Zudem setzt das Unterhaltsverfahren das volljährig gewordene Kind nur fort, wenn es damit einverstanden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine geschiedene Ehefrau gegenüber ihren Ex-Mann auf Zahlung von
Das Amtsgericht Marburg hielt den Ex-Mann für unterhaltspflichtig, während das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. eine
Nach Einlegung der Beschwerde, führte nunmehr die
Der Bundesgerichtshof bestätigte darüber hinaus die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Beschwerde der Ex-Frau zurück. Denn nach § 1603 Abs. 1 BGB sei nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht in der Lage ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Dies sei hier der Fall gewesen.
Zwar sei es richtig, so der Bundesgerichtshof weiter, dass fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden können, wenn der Unterhaltspflichtige eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt. Dies setze jedoch voraus, dass eine reale Beschäftigungschance besteht. Davon sei hier aber angesichts der wechselvollen Erwerbsbiografie des Ex-Manns nicht auszugehen gewesen.
Es sei außerdem aus Sicht der Bundesrichter richtig, dass ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16718
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