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Wem das Recht zur Totenfürsorge zusteht und damit über den Ort der Bestattung entscheiden darf, bestimmt sich nach dem Willen des Verstorbenen. Bestehen jedoch Zweifel an diesem Willen, so muss derjenige, der sich auf das Recht zur Totenfürsorge beruft, diese Zweifel ausräumen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 1989 verstarb ein 44-jähriger Mann. Seine
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall zunächst aus, dass der Wille des Verstorbenen maßgeblich darüber entscheidet, wer die Totenfürsorge wahrnehmen soll und damit über die Art und den Ort der Bestattung entscheiden darf. Er könne das Totenfürsorgerecht sämtlichen oder nur einzelnen Angehörigen entziehen und einem anderen übertragen. Dieser sei dann berechtigt, den Willen des Verstorbenen notfalls auch gegen den Willen der Angehörigen durchzusetzen. Nur wenn ein entsprechender Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, seien die nächsten Angehörigen dazu berechtigt und verpflichtet, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden.
Zwar sei es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durchaus naheliegend gewesen, dass der
Der Wille des Verstorbenen müsse zweifelsfrei aus den Äußerungen und Umständen geschlossen werden können, so der Bundesgerichtshof weiter. Bestehen jedoch Zweifel am Willen des Verstorbenen, so müssen diese ausgeräumt werden. Beweispflichtig dafür sei derjenige, der sich auf das Totenfürsorgerecht beruft. Im vorliegenden Fall habe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW-RR 1992, 834/rb)
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Dokument-Nr. 18142
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